Rn 2

Die Aufhebung muss durch die Parteien des Erbverzichts vereinbart werden. Der Erbverzicht kann deshalb nur zu Lebzeiten des Erblassers (§ 2347; BGH NJW 99, 798 f) und des Verzichtenden (str, BGH NJW 98, 3117 [BGH 24.06.1998 - IV ZR 159/97]; aA MüKo/Wegerhoff Rz 3) aufgehoben werden. Auch eine auf § 242 oder § 313 gestützte Rückabwicklung scheidet nach dem Erbfall aus, da das Erbrecht auf einer festen Grundlage stehen muss. Grds gilt das gleiche für den (isolierten) Pflichtteilsverzicht (Staud/Schotten § 2346 Rz 96). Hier ist aber eine Rückabwicklung bzw Anpassung ausnahmsweise möglich, da es insoweit nur um einen schuldrechtlichen Pflichtteilsanspruch geht, der die Erbfolge und die Pflichtteilsrechte anderer Pflichtteilsberechtigter nicht berührt (§ 2310 Rn 3; Nürnbg FamRZ 03, 634, 636 m krit Anm Grziwotz aaO 637 und Anm Wendt ZNotP 06, 2, 6 ff; aA Hamm ZEV 00, 57; Staud/Schotten § 2346 Rz 191; zum Kausalgeschäft s § 2346 Rn 14).

 

Rn 3

Eine Mitwirkung der Abkömmlinge, auf die sich der Verzicht gem § 2349 erstreckt, ist ebenso wenig erforderlich wie die Zustimmung des durch den Erbverzicht Begünstigten (s aber Karlsr ZEV 00, 108). Der beschränkt geschäftsfähige Erblasser (§ 106) hat mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters persönlich zu handeln (Staud/Schotten Rz 9). Nur der für einen geschäftsunfähigen Erblasser (§ 104) handelnde gesetzliche Vertreter bedarf gerichtlicher Genehmigung (§ 2347 S 2). Bei Betreuung ist ratsam, dass Betreuer und Erblasser den Vertrag schließen (vgl BayObLG ZEV 01, 190, 191). Ab 1.1.23 ist die Genehmigungsbedürftigkeit in § 1851 Nr 9 geregelt. Der Verzichtende kann sich vertreten lassen. Er erlangt durch die Aufhebung nur einen rechtlichen Vorteil, so dass bei Minderjährigkeit § 107 gilt. Für den geschäftsunfähigen Verzichtenden handelt sein gesetzlicher Vertreter. Nicht möglich ist ein einseitiger Widerruf des Erbverzichts. Eine derartige Erklärung des Erblassers kann ggf eine letztwillige Verfügung sein, durch die dem Verzichtenden das zugewendet werden soll, auf das er verzichtet hat (BGHZ 30, 261, 267). Das gesetzliche Erbrecht oder Pflichtteilsrecht wird dadurch aber nicht wieder hergestellt.

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