Rn 3

Die Beschränkungsmöglichkeiten sind abschließend aufgezählt. Sie können kombiniert werden. Es können die gesetzlichen Erben (§§ 1924 ff) des Abkömmlings als Nacherben (§§ 2100 ff) oder Nachvermächtnisnehmer (§ 2191) eingesetzt werden. Ihre individuelle Bezeichnung führt zur Unwirksamkeit der Beschränkung, wenn die Genannten sich zum Todeszeitpunkt des Abkömmlings von dessen gesetzlichen Erben unterscheiden (KG OLGE 6, 332; DErbK/Stöckel Rz 12). Die gesetzlichen Erben, deren Pflichtteil der Erblasser entziehen kann, kann er ausschließen. Er kann auch nur bestimmte Ordnungen der Erben einsetzen. Gesetzliche Erben iSd § 2338 sind auch adoptierte und nichteheliche Kinder sowie der Ehegatte des Pflichtteilsberechtigten, nicht der Fiskus. Die Nacherbfolge oder der Vermächtnisanfall muss an den Tod des Abkömmlings geknüpft sein. Nacherbenanordnung ist nur möglich, wenn der pflichtteilsberechtigte Abkömmling Vorerbe, nicht nur auf ein Vermächtnis oder den Pflichtteil verwiesen ist. Die Höhe der Erbeinsetzung ist egal.

 

Rn 4

Nach Neufassung des § 2306 I (§ 2306 Rn 1) ist der Abkömmling unabhängig von der Größe des hinterlassenen Erbteils an auferlegte Beschränkungen gebunden, schlägt er nicht aus (vgl RGZ 85, 347, 350). § 2338 ist insoweit bedeutungslos (KG RJA 15, 194, 197). Schlägt er nach § 2306 I aus und bestehen nicht nur Beschränkungen nach § 2338 (s § 2306 Rn 4), erwirbt er einen Pflichtteilsanspruch (§ 2306 I; Staud/Olshausen Rz 33; MüKo/Lange Rz 10). Die nach § 2338 zulässigen Beschränkungen gehen als Nachvermächtnis auf diesen Anspruch über, wenn der Erblasser nichts anderes gewollt hat (RG Recht 1907 Nr 903; BeckOKBGB/Müller Rz 15). Bestehen nur die nach § 2338 zulässigen Beschränkungen, verliert der Abkömmling nach der Ausschlagung im Zweifel aber nicht auch seinen Pflichtteilsanspruch (Soergel/Dieckmann Rz 9). Bei lebzeitigen Verfügungen des Abkömmlings als Vorerbe gelten die §§ 2112 ff, bei befreiter Vorerbschaft § 2136. Ggü Eigengläubigern schützt § 2115 (§ 773 ZPO, § 83 II InsO) bzw vor Pfändung der Nutzungen für standesgemäßen Unterhalt durch persönliche Gläubiger § 863 I ZPO (NK/Herzog Rz 10).

 

Rn 5

Nimmt der Abkömmling ein Vermächtnis an (§ 2191), gilt unabhängig von § 2338 § 2307 I. Da § 2191 II nicht auf §§ 2113–2115 verweist, bleiben ihm Verfügungen möglich. Auch greift § 863 I ZPO nicht, so dass Eigengläubiger in den Gegenstand des Vermächtnisses und dessen Nutzungen vollstrecken können. Es empfiehlt sich daher die zusätzliche Anordnung einer Testamentsvollstreckung.

 

Rn 6

Bei idR ratsamer Anordnung der lebzeitigen Verwaltungstestamentsvollstreckung (I 2; vgl § 2209 1 Alt 1) kann der Abkömmling nicht unter Lebenden verfügen (§§ 2205, 2211). Eigengläubiger sind von der Pfändung (auch der Nutzung, § 863 I 2 ZPO) ausgeschlossen (§ 2114). Dem Abkömmling verbleibt der jährliche Reinertrag (I 2), der dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden kann, wenn auch insoweit Testamentsvollstreckung angeordnet wird und der Abkömmling nicht ausschlägt und sich der Anordnung unterwirft (Bremen FamRZ 84, 213; MüKo/Lange Rz 15; aA AK/Däubler Rz 16; Gottwald Rz 16).

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