Rn 2

Die Wirkung des § 2289 setzt eine vertragliche Verfügung (§ 2278 Rn 1) – für einseitige gelten §§ 2258, 2299 – in einem wirksamen Erbvertrag voraus. Sie tritt nicht ein, wird der Erbvertrag mit Wirkung ex tunc angefochten (§§ 2281 ff). Wird er aufgehoben (§§ 2290 ff) oder durch Rücktritt beseitigt (§§ 2293), wird eine nach § 2289 I 1 durch den Erbvertrag aufgehobene letztwillige Verfügung entspr §§ 2257, 2258 II iVm § 2279 I wieder wirksam, es sei denn, sie ist im Erbvertrag widerrufen worden (§§ 2253 ff iVm § 2299 II; BGH NJW 04, 3558, 3559). Ist im Einzelfall nicht ein anderer Wille des Erblassers festzustellen, wird auch seine letztwillige Verfügung wieder wirksam, wenn der Erbvertrag, der sie aufhob, danach gegenstandslos wird, zB durch Vorversterben des Bedachten (zum Ersatzerben München NJW-RR 21, 1593 Rz 12), Ausschlagung oder Verzicht (KG JFG 5, 181, 183; Zweibr FamRZ 99, 1545; Jauernig/Stürner Rz 4; Grünewald/Weidlich Rz 4, 6; Schlüter ErbR Rz 274; aA BRHP/Litzenburger Rz 3; Keim ZEV 99, 413, 414 f; Kummer ZEV 99, 440 f [OLG Zweibrücken 04.03.1999 - 3 W 29/99]).

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