Rn 12

§ 2136 nennt auch § 2130 als eine der Vorschriften, von deren Einhaltung der Erblasser den Vorerben befreien kann. Ist das geschehen, so bedeutet das freilich nicht, dass der Vorerbe beim Nacherbfall überhaupt nichts herauszugeben hätte. Vielmehr besteht die Herausgabepflicht noch im Umfang des § 2138 I. Er muss also die noch vorhandenen Nachlassgegenstände herausgeben. Ebenso ist er nicht völlig von der Schadensersatzpflicht ggü dem Nacherben befreit. Vielmehr schuldet er nach § 2138 II Schadensersatz insoweit, als er entgegen § 2113 II, also unentgeltlich, über einen Nachlassgegenstand verfügt hat, und weiter insoweit, als er die Erbschaft in der Absicht vermindert hat, den Nacherben zu benachteiligen.

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