Rn 11

Eine Vollmacht des Erblassers zugunsten des Vorerben erlischt mit dem Erbfall (Konsolidation, Staud/Avenarius § 2112 Rz 33; zweifelnd MüKo/Lieder § 2112 Rz 18 u 19; aA Keim ZEV 20, 1, 3). Wegen der damit verbundenen Aushöhlung der Nacherbenstellung dürfte es auch nicht möglich sein, dem Vorerben Vollmacht für den Nacherben für die Zeit bis zum Nacherbfall zu erteilen (Keim DNotZ 08, 175, 181 und ZEV 20, 1, 4 ff); insoweit kommt nur eine Testamentsvollstreckung für den Nacherben in Betracht (§ 2222).

 

Rn 12

Eine (trans- oder postmortale) Vollmacht des Erblassers an Dritte besteht fort, solange sie nicht vom Vorerben (bis zum Nacherbfall) oder vom Nacherben (danach) widerrufen wird und soweit das zugrunde liegende Rechtsgeschäft ebenfalls fortbesteht. Sie berechtigt vor dem Nacherbfall nur zur Vertretung des Vorerben und befreit nicht von der Pflicht, bei zustimmungspflichtigen Verfügungen die Zustimmung des Nacherben einzuholen (RGRK/Johannsen § 2112 Rz 7; Grüneberg/Wetzel § 2112 Rz 4; zweifelnd MüKo/Lieder § 2112 Rz 18; aA Keim DNotZ 08, 175, 177 ff und ZEV 20, 1, 3; Stuttg ZEV 19, 530 [OLG Stuttgart 29.05.2019 - 8 W 160/19]; München ZEV 19, 533 [OLG München 14.06.2019 - 34 Wx 237/18]). Nach dem Nacherbfall berechtigt sie zur Vertretung des Nacherben. Unwiderruflich kann diese Vollmacht nicht erteilt werden; entspr Beschränkungen können nur mit Hilfe der Testamentsvollstreckung herbeigeführt werden (§ 2211 I; Staud/Avenarius § 2112 Rz 30).

 

Rn 13

Eine Vollmacht des Vorerben an Dritte befreit ebenfalls nicht von den Zustimmungspflichten aus §§ 2113–2115, 2136. Sie endet grds mit dem Nacherbfall, es sei denn, es läge ihr ein Rechtsverhältnis zugrunde, das – namentlich aufgrund der Zustimmung des Nacherben – auch ihm ggü wirksam ist.

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