Rn 7

Zu Nacherben berufen sind die Personen, die die gesetzlichen Erben des Erblassers wären, wenn er erst zum Zeitpunkt des Nacherbfalls verstorben wäre (fiktive gesetzliche Erben). Wer dazu gehört, sagt im Zweifel § 2066 2. Es können dies ganz andere Personen sein als seine gesetzlichen Erben beim Erbfall. Ist die Abweichung zu groß, so kann die Auslegung ergeben, dass der Vorerbe als Vollerbe eingesetzt ist.

 

Rn 8

Bis zum Nacherbfall sind die Nacherben unbekannt. Für sie kann Pflegschaft angeordnet (§ 1913) oder ein Testamentsvollstrecker eingesetzt (§ 2222) werden. Die als Nacherben in Betracht kommenden fiktiven gesetzlichen Erben haben bis zum Nacherbfall kein Anwartschaftsrecht (BayObLGZ 66, 227, 229).

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