Rn 54

Sie ist grds gegeben; der Erblasser kann sie jedoch ausschließen (hM im Anschl an RGZ 170, 163, 168). Der Nacherbe erklärt mit der Veräußerung oder Verpfändung der Nacherbschaft deren Annahme. Einzelne Befugnisse des Nacherben, etwa der Herausgabeanspruch aus § 2130, sind vor dem Nacherbfall nicht übertragbar und demgemäß auch nicht pfändbar (Staud/Avenarius § 2100 Rz 79).

 

Rn 55

Für Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte zur Abtretung des Anwartschaftsrechts gelten die §§ 2033, 2371, 2385 (notarielle Beurkundung). Mitnacherben steht ein Vorkaufsrecht zu. Sind keine Mitnacherben vorhanden oder üben sie ihr Vorkaufsrecht nicht aus, so ist analog § 2034 auch der Vorerbe zum Vorkauf berechtigt. Der Erwerber des Anwartschaftsrechts erhält die volle Rechtsstellung des Nacherben, also alle Sicherungs-, Kontroll- und Auskunftsrechte vor dem Nacherbfall. Mit dem Nacherbfall erwirbt er den Nachlass unmittelbar vom Erblasser.

 

Rn 56

Zur Übertragung des Anwartschaftsrechts auf den Vorerben s § 2139 Rn 7.

 

Rn 57

Das Anwartschaftsrecht kann verpfändet werden. Auch insoweit ist notarielle Beurkundung erforderlich (§§ 1274 I 1, 2033, 2371, 2385). Die Verpfändung kann im Grundbuch eingetragen werden.

 

Rn 58

Das Anwartschaftsrecht ist vererblich. Dies ist in § 2108 II ausdrücklich vorgesehen, aber mit der Maßgabe, dass der Erblasser die Vererblichkeit ausschließen kann. Der Fall tritt insb dann ein, wenn der Nacherbe vor dem Nacherbfall verstirbt und kein Ersatznacherbe eingesetzt ist.

 

Rn 59

Das Anwartschaftsrecht kann nach § 857 ZPO gepfändet werden. Sind Mitnacherben vorhanden, so muss der Pfändungsbeschluss auch ihnen zugestellt werden. Dagegen ist eine Zustellung an den Vorerben nach hM nicht erforderlich; er wird nicht als Drittschuldner angesehen, weil der Nacherbe nicht sein Erbe ist.

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