Rn 18

Die Einleitung von Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wie der Antrag auf Erlass eines Arrests (§§ 916 ff ZPO), einer einstweiligen Verfügung (§§ 935 ff ZPO) und einer einstweiligen Anordnung (zB § 49 FamFG), hemmen die Verjährung. Gehemmt wird nur der gesicherte bzw aufgrund Leistungsverfügung zu erfüllende Anspruch. Maßgeblich ist auch insoweit der Streitgegenstand, so dass Folgeansprüche nicht erfasst sind. Wie bei der Klage (Rn 4) ist Zulässigkeit oder Begründetheit nicht erforderlich, die wesentlichen Formerfordernisse der §§ 945 ff ZPO müssen jedoch erfüllt und insb der Anspruch hinreichend individualisiert (vgl Rn 9) sein. Soweit der Antrag dem Gegner zugestellt wird, beginnt die Verjährung mit der Zustellung, wobei wiederum die Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung nach § 167 ZPO greift (Rn 5). Wird ohne mündliche Verhandlung entschieden und der Antrag nicht zugestellt, tritt Hemmungswirkung mit Einreichung des Antrags ein, wenn die ergangene Entscheidung dem Antragsgegner innerhalb der Monatsfrist zugestellt wird. Um dem abgewiesenen Antrag Hemmungswirkung zu verschaffen, ist deshalb dessen Zustellung erforderlich und sollte vom Antragsteller bei Gericht nachgesucht werden. S noch Rn 26.

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