Rn 2

Die Auskunftspflicht erstreckt sich nicht auf den Wert des Nachlasses oder einzelner Gegenstände, die Schulden (RGZ 71, 360) oder die lebzeitigen Schenkungen des Erblassers (BGHZ 61, 182), auch wenn sie nach §§ 2287, 2325 von Bedeutung sein mögen.

 

Rn 3

Die Auskunft erstreckt sich auf den Bestand der Erbschaft einschl aller Surrogate iSv § 2019, der Nutzungen nach § 2020, nicht jedoch auf den Verbleib der nicht mehr vorhandenen oder nicht auffindbaren Gegenstände (LG Arnsberg ErbR 14, 606). Der Erbe kann eine schriftliche Aufstellung in Form eines übersichtlichen Bestandsverzeichnisses verlangen, die im Ergebnis zur Rechenschaftslegung über die Verwaltung nach § 259 führt und die den Auskunftspflichtigen zur Vorlage von Belegen verpflichtet (MüKo/Helms § 2027 Rz 7; aA Staud/Raff § 2027 Rz 8). Eine Auskunft nach § 260 I erfordert eine eigene, schriftlich verkörperte Erklärung des Schuldners, (BGH NJW 08, 917 [BGH 28.11.2007 - XII ZB 225/05]; § 260 Rn 4). Die Anforderungen für die Auskunft nach § 2027 bleiben aber hinter denen des Inventars zurück (Grüneberg/Weidlich § 2027 Rz 1).

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