Gesetzestext

 

(1) In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden.

(2) Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Es handelt sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Nichtbeachtung weder zur Nichtigkeit des Inventars noch zum Verlust bestehender Haftungsbeschränkungen führt.

B. Inhalt.

 

Rn 2

In das Nachlassverzeichnis sind sämtliche zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände, zu denen auch die Anteile an Personengesellschaften (vgl § 1922 Rn 25) gehören, und zwar unabhängig davon, ob sie frei vererblich sind oder im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergehen (Soergel/Wies § 2001 Rz 2) sowie alle Nachlassverbindlichkeiten aufzunehmen. Nicht anzugeben ist jedoch der sogen fiktive Nachlass (vgl Zimmer NJW 15, 1). Den Erben trifft bei der Aufnahme eines Inventars nur insoweit eine Erkundigungsobliegenheit, als er konkrete Anhaltspunkte für weitere Nachlassgegenstände hat und die in Betracht kommenden Ermittlungen nach Umfang, Erfolgsaussichten und Kosten zumutbar sind (Hamm FamRZ 10, 2022). Aufzunehmen sind auch die nach dem Erbfall entstandenen Forderungen, wie zB Beerdigungskosten. Sie müssen einzeln und hinreichend identifizierbar angegeben werden (Soergel/Wies § 2001 Rz 2). Dies gilt auch für die Rechte, Schulden und Lasten, die durch Aufrechnung nach § 1977 I, Konfusion oder Konsolidation erloschen sind (Staud/Dobler § 2001 Rz 2, 3).

 

Rn 3

Bei II reicht eine nur pauschalierte Zusammenfassung nicht aus (vgl § 259 Rn 3).

 

Rn 4

Die Vorschrift gilt auch für das Inventar eines Mit- und Nacherben, das den gesamten Nachlass umfassen muss (Grüneberg/Weidlich § 2001 Rz 1 aE). Das Inventar des Nacherben hat alles zu enthalten, was er aus der Erbschaft erlangt hat, einschließlich der Ansprüche nach § 2144.

 

Rn 5

Der Erbe hat das von ihm erstellte Inventar zu unterzeichnen (RGZ 77, 247; vgl jedoch § 2003 Rn 6).

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