Rn 25

Der Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters führt nach § 727 I zur Auflösung der Gesellschaft, sofern sich nichts anderes aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt. Daher hat der Tod des Gesellschafters nicht schon kraft Gesetzes die Vererblichkeit seines Anteils zur Folge, sondern kann nur durch Vereinbarung der Gesellschaft in Form einer sog erbrechtlichen Nachfolgeklausel (§ 727 Rn 4) herbeigeführt werden. Fehlt es an dieser Regelung, wird die Gesellschaft, sofern es sich um eine GbR handelt, nach § 727 aufgelöst und ist zu liquidieren. Der Erbe wird zum Gesellschafter einer Liquidationsgesellschaft (BGH NJW 82, 170 [BGH 20.05.1981 - V ZB 25/79]). Bei der OHG, KG und Partnerschaftsgesellschaft hat der Tod des persönlich haftenden Gesellschafters sein Ausscheiden zur Folge. Die Gesellschaft wird nicht aufgelöst, sondern mit den übrigen Gesellschaftern fortgeführt. Der Anteil am Gesellschaftsvermögen wächst den anderen Gesellschaftern nach § 738 I zu, wobei der Abfindungsanspruch in den Nachlass des Erblassers fällt, sofern der Gesellschaftervertrag keine abw Regelung vorsieht. Die Höhe des Abfindungsanspruchs, der sich gegen die anderen Gesellschafter richtet, §§ 738–740 (vgl § 738 Rn 8), kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Stirbt der Kommanditist, wird die Gesellschaft nach § 177 HGB mit den Erben fortgesetzt.

 

Rn 26

Im Gesellschaftsvertrag kann statt einer Vererbung auch ein Eintrittsrecht zugunsten eines oder aller Erben des verstorbenen Gesellschafters oder eines Dritten (§ 727 Rn 10) vereinbart werden (BGH DNotZ 67, 387 [BGH 23.06.1966 - II ZR 180/64]), wobei das Eintrittsrecht keine unmittelbare erbrechtliche Nachfolge bewirkt (BGH NJW-RR 87, 989 [BGH 25.05.1987 - II ZR 195/86]). In diesem Fall wird die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Der Erbe hat aber das Recht, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden in die Gesellschaft einzutreten. Macht er von seinem Eintrittsrecht keinen Gebrauch, kann er seinen Abfindungsanspruch nach § 738 geltend machen. Wird der Abfindungsanspruch nicht ausgeschlossen, befindet er sich im Nachlass. Sind mehrere Erben vorhanden, steht dem Eintrittsberechtigten der Abfindungsanspruch grds nur in Höhe seiner Erbquote zu, sofern dieser nicht im Wege eines Vorausvermächtnisses zugewendet wurde.

 

Rn 27

Dagegen kann der Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters nur aufgrund einer entspr Vereinbarung mit den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag vererbt werden, § 736, § 139 I HGB (MüKo/Leipold § 1922 Rz 55; aA Marotzke AcP 184, 541). Gesellschafter wird nur, wer auch zum gesetzlichen oder testamentarischen Erben bestimmt worden ist (§ 727 Rn 8). Bei der Partnerschaftsgesellschaft sind die berufsrechtlichen Voraussetzungen zu beachten. Durch eine qualifizierte Nachfolgeklausel (Reimann ZEV 02, 487) kann bestimmt werden, dass von mehreren Erben nur einer den Anteil des Erblassers erhält, der dann auf ihn im Ganzen übergeht (BGH NJW 99, 571 [BGH 09.11.1998 - II ZR 213/97]).

 

Rn 28

Der Übergang des vererblich gestellten Gesellschaftsanteils erfolgt im Wege der Singularsukzession, dh er vollzieht sich unmittelbar und bedarf weder der Aufnahme durch die Gesellschaft noch der Erklärung der Erben (Frankf NJW 83, 1806 [OLG Frankfurt am Main 11.02.1983 - 20 W 561/82]), so dass auch ein minderjähriger Erbe keine familiengerichtliche Genehmigung nach § 1852 benötigt (BGHZ 55, 267). Jeder Miterbe erhält einen seinem Erbteil entspr Gesellschaftsanteil (BGH JR 83, 502).

 

Rn 29

Diese gesonderte erbrechtliche Behandlung ist endgültig und wird auch nachträglich nicht wieder aufgehoben (BGH NJW 84, 2104 [BGH 30.04.1984 - II ZR 293/83]). Nachlassverwaltung und -insolvenz sowie die Testamentsvollstreckung erfassen nur den Anspruch auf Gewinn und Auseinandersetzungsguthaben, die zum übrigen Nachlass gehören, nicht aber den Gesellschaftsanteil als solchen, der trotz seiner Abspaltung von den übrigen Vermögenswerten zum Nachlass gehört (BGH NJW 85, 2104 [BVerwG 24.01.1985 - BVerwG 2 C 98/81]).

 

Rn 30

Auch der Kommanditanteil ist nach § 177 HGB vererblich, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Die Miterben werden jeweils mit ihrem Anteil am Nachlass, nicht aber gesamthänderisch, Kommanditist (BGH NJW 83, 2376). Ohne vertragliche Regelung wird beim Tod des beschränkt haftenden Kommanditisten die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt, wobei der Kommanditanteil auf die Miterben als Einzelne im Wege der Sondererbfolge übergeht (Ulmer NJW 90, 73). Ist der Erbfall erst nach der Gesellschaftsauflösung eingetreten, kann der Erbe die Haftung auf die Einlageverpflichtung des Erblassers beschränken (BGH NJW 95, 3314 [BGH 21.09.1995 - II ZR 273/93]).

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