Gesetzestext

 

1Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. 2Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Bei Angehörigen der ersten drei Ordnungen führt im Hinblick auf § 1928 III die mehrfache Verwandtschaft mit dem Erblasser innerhalb derselben Ordnung zu einer mehrfachen Beteiligung am Nachlass (Grüneberg/Weidlich § 1927 Rz 1).

B. Mehrfache Verwandtschaft.

 

Rn 2

Ein Verwandter kann mehreren Stämmen angehören, wenn er aus einer Ehe zwischen Verwandten stammt oder von einem Verwandten adoptiert wurde, sofern seine bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse durch die Adoption unberührt geblieben sind, wie zB bei § 1770 II oder § 1756 I.

C. Eigenständigkeit der Erbteile.

 

Rn 3

Da jeder Erbteil getrennt behandelt wird, kann jeder Anteil gesondert ausgeschlagen, § 1951 I, und Ausgleichspflichten auf den Anteil beschränkt werden, §§ 2051, 2056. Nach § 2007 haftet jeder Anteil gesondert für die Nachlassverbindlichkeiten; Vermächtnisse und Auflage beziehen sich nur auf den belasteten Anteil, §§ 2161, 2187, 2095 (Staud/Kunz § 1927 Rz 8); entsprechendes gilt in Bezug auf die Ausgleichungspflicht nach §§ 2050 ff und die Berechnung des Pflichtteils. Daher kann jeder Miterbe gesondert über den jeweiligen Anteil verfügen, § 2033.

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