Gesetzestext

 

(1) 1Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. 2Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.

(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.

 

Rn 1

Der Angenommene wird aufgrund der Annahme Kind des Annehmenden (§ 1754). Es entstehen bzw erlöschen die erb- und unterhaltsrechtlichen Folgen wie im Fall der Annahme eines Minderjährigen, denn § 1767 II verweist insoweit auf die entspr Rechtsfolgen ohne Vorbehalt. Allerdings beschränken I und II die Wirkungen der Adoption im Verhältnis zu Dritten. Da die Rechtswirkungen einer Adoption bei Volljährigkeit ggü der Minderjährigenadoption eingeschränkt sind, bezeichnet man deshalb auch die Wirkung der Adoption bei Volljährigen nach § 1770 als schwach. Dagegen spricht man von starken Wirkungen der Adoption, wenn diese gem § 1772 die Wirkungen einer Minderjährigenadoption erhält.

 

Rn 1a

Zunächst nimmt I 1 die Verwandten des Annehmenden, nicht jedoch die Verwandten des Angenommenen von den Wirkungen der Annahme aus. Dies hat auch zur Folge, dass mehrere volljährig adoptierte Kinder durch die Adoption nur mit dem Annehmenden verwandt sind, nicht aber untereinander.

 

Rn 1b

Weiterhin nimmt I 2 die jeweiligen Ehegatten von Annehmendem und Angenommenem von der Wirkung der Adoption aus. Somit entsteht eine Schwägerschaft vom Annehmenden zum Ehegatten bzw Lebenspartner des Angenommenen ebenso wenig wie eine Schwägerschaft des Angenommenen zum Ehegatten bzw Lebenspartner des Annehmenden.

 

Rn 2

In unterhaltsrechtlicher Sicht bestimmt III ausdrücklich den Vorrang des Annehmenden vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen.

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