Gesetzestext

 

1Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten. 2In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist gering. Im Fall der Berufung zu mehreren Erbteilen (vgl etwa §§ 1927, 1951) soll der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten so haften, als wären die Erbteile verschiedenen Erben angefallen, wohingegen dies bei der Anwachsung nur gelten soll, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind.

B. Mehrere Erbteile.

 

Rn 2

Beim Hinzuerwerb eines weiteren selbstständigen Erbteils kann der Erbe nach 1 die Haftung, auch wenn er iü unbeschränkt haftet, für diesen Erbteil beschränken. Bei mehreren Erben haftet der Miterbe, dem mehrere Erbteile angefallen sind, vor der Nachlassteilung nach § 2059 I 2 mit seinem Privatvermögen nur für die Nachlassverbindlichkeiten, die der Quote des Erbteils entsprechen, mit der er bereits unbeschränkt haftet. Bis zur Teilung hat er das Leistungsverweigerungsrecht des § 2059 I. Beim Alleinerben, der mehrere Erbteile erhält, scheidet eine Nachlassteilung aus. Die hM wendet § 2059 I 2 analog an (Soergel/Wies § 2007 Rz 2; aA Staud/Dobler § 2007 Rz 2: In der Analogie liege ein Verstoß gegen den Sinn und Zweck des § 2059, da beim Alleinerben eine gesamthänderische Bindung gerade nicht vorliege).

C. Anwachsung.

 

Rn 3

Wird der Erbanteil durch Anwachsung vergrößert, erweitert sich auch die Haftung auf den Zuerwerb, sofern er nicht unterschiedlich beschwert ist (Grüneberg/Weidlich § 2007 Rz 2). Die Selbstständigkeit der Erbteile bleibt nur hinsichtlich Vermächtnissen und Auflagen erhalten, da das Gesetz grds von einer Einheit des vergrößerten Erbteils ausgeht. Ggü den sonstigen Nachlassgläubigern ist von einem einheitlichen Erbteil auszugehen (MüKo/Küpper § 2007 Rz 3).

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