Gesetzestext

 

Der durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.

 

Rn 1

Grds führt die Anwachsung nach § 2094 nicht zu zwei selbstständigen Erbteilen, sondern bewirkt lediglich eine Bruchteilserhöhung. § 2095 bestimmt, dass diese Einheitlichkeit nicht in Ansehung der Beschwerung des Zuwachses mit Vermächtnissen oder Auflagen und der Ausgleichungspflicht nach § 2052 gilt. Vielmehr werden für diesen Fall zwei Erbteile als selbstständige Haftungsmassen fingiert mit der Folge, dass der Erbe sich für jeden Erbteil auf §§ 1991 IV, 1992 berufen kann. Andernfalls hätte eine Beschwerung des Zuwachses über dessen Wert hinaus auch eine Minderung des ursprünglichen Erbteils zur Folge, und die Anwachsung wäre nachteilig. Umgekehrt muss der Erbe auch den angewachsenen Teil nicht einsetzen, wenn sein ursprünglicher Erbteil über dessen Wert hinaus mit Vermächtnissen und/oder Auflagen beschwert ist.

 

Rn 2

Die Fiktion zweier Erbteile führt darüber hinaus dazu, dass die Ausgleichungspflicht des § 2052 beim Wegfall eines Ausgleichungspflichtigen nicht auf den ursprünglichen Erbteil des Erben, dessen Erbteil durch Anwachsung erhöht wird, übergreifen kann und umgekehrt (§§ 2095, 2056).

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