Gesetzestext

 

Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die als bloße Auslegungsregel angeordnete Ausgleichungspflicht hat nur dort Bedeutung, wo die in der letztwilligen Verfügung bedachten Abkömmlinge genau den gesetzlichen Erbteil erhalten (RGZ 149, 133) oder aber ihre Erbteile in demselben Verhältnis wie die gesetzliche Quote zueinander bestimmt sind (NK-BGB/Eberl-Borges § 2052 Rz 3).

 

Rn 2

§ 2052 gilt auch bei der Ersatz- oder Nacherbeinsetzung (Grüneberg/Weidlich § 2052 Rz 1).

B. Tatbestand.

 

Rn 3

Führt diese Erbfolge oder die Anwachsung nach § 2095 zu einer Erbteilserhöhung, gelten beide Erbteile als jeweils gesonderte Erbteile. Die Zuwendung eines Vorausvermächtnisses, einer Auflage oder sonstige Anordnungen an einen Miterben führt nicht zwingend zu einem Ausschluss der Ausgleichung hinsichtlich des Nachlassrestes (RGZ 90, 419). UU ist dadurch die Ausgleichungspflicht der anderen Miterben ausgeschlossen (Grüneberg/Weidlich § 2052 Rz 1). In jedem Fall ist aber der in der letztwilligen Verfügung enthaltende Erblasserwille zu ermitteln (Erman/Bayer § 2052 Rz 2). Wurden die Erbteile nur für einen Teil der Abkömmlinge nach dem Verhältnis der gesetzlichen Erbteile bestimmt, findet die Ausgleichung hinsichtlich dieses Teils statt (RGZ 90, 419).

 

Rn 4

Ist der Zuwendungsempfänger des erstverstorbenen Ehegatten nur Schlusserbe des Längerlebenden, gilt bei einem gemeinschaftlichen Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung der Eheleute auch der erstverstorbene Ehegatte als Erblasser iSd § 2052 (hM Funke/Roth, NJW-Spezial 13, 423; KG OLGZ 74, 257; aA BGH NJW 83, 2875 [BGH 13.07.1983 - IVa ZR 15/82] für das Pflichtteilsrecht), so dass die Abkömmlinge beim Tod des Längerlebenden die Zuwendung des Erstverstorbenen auszugleichen haben (BGH NJW 82, 43 [BGH 23.09.1981 - IVa ZR 185/80]).

 

Rn 5

Beweispflichtig ist derjenige, der behauptet, nicht ausgleichspflichtig zu sein. Macht ein Ausgleichsberechtigter bei anderen, nicht unter § 2052 fallenden Erbeinsetzungen Ausgleichsansprüche geltend, muss er eine entspr Anordnung auf der Grundlage einer letztwilligen Verfügung nachweisen.

C. Rechtsfolge.

 

Rn 6

Die Ausgleichung findet nur unter den auf den gesetzlichen Erbteil eingesetzten Abkömmlingen statt.

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