Gesetzestext

 

(1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist.

 

Rn 1

Für den Fall einer bestehenden Verwandtschaft zwischen Annehmendem und Kind im max dritten Grad bestimmt I abweichend von § 1755, dass nur die Rechtsbeziehungen des Kindes, ggf auch seiner Abkömmlinge, zu den leiblichen Eltern erlöschen. Zu sonstigen Verwandten (zB eigene Geschwister, Onkel und Tanten, ebenso wie zu Großeltern) bleiben dagegen die bisherigen Rechtsbeziehungen erhalten.

 

Rn 2

Wird ein Kind durch den Ehepartner seines überlebenden Elternteils angenommen, bleiben die Verwandtschaftsverhältnisse zur Familie seines vorverstorbenen Elternteils gem II bestehen, sofern dieser zum Todeszeitpunkt die elterliche Sorge innehatte. Gleiches gilt auch im Fall der Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption über die Verweisung des § 1772 I, falls der vorverstorbene Elternteil bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes oder zum Zeitpunkt seines vor Eintritt der Volljährigkeit erfolgten Todes die elterliche Sorge für den Angenommenen innehatte (BGH FamRZ 10, 273).

 

Rn 3

Im Fall einer Adoption durch Verwandte zweiten Grades kann der Angenommene im Fall des Versterbens der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern neben dem Erbteil der leiblichen Eltern auch den Erbteil der Adoptiveltern im Wege des Mehrfacherwerbs nach § 1927 I erlangen, da § 1756 I 1 das Eintrittsrecht des angenommenen Kindes in den Stamm seiner vorverstorbenen leiblichen Eltern erhält (Frankf FamRZ 22, 560).

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