Rn 7

Durch die Adoption erlangt das adoptierte Kind die Stellung eines ehelichen Kindes und erbt neben diesen zu gleichen Teilen.

 

Rn 8

Die durch ein Gericht oder eine Behörde im Ausland vollzogene Adoption richtet sich nach § 199 FamFG iVm dem AdWirkG (Einzelheiten Prütting/Helms/Krause § 199 FamFG Rz 2 ff).

 

Rn 9

Wegen der häufig schwächeren Wirkung der Adoption in vielen ausländischen Staaten kann § 1924 nicht ohne weiteres auf jedes nach ausländischem Recht adoptierte Kind angewendet werden. Das ausländische Adoptionsstatut muss daher eine entspr starke Wirkung der Adoption vorsehen wie das deutsche Recht oder zumindest ein umfassendes Erbrecht des angenommenen Kindes kennen (Heiderhoff FamRZ 02, 1682).

I. Adoption vor dem 1.1.77.

 

Rn 10

Nach Art 12 AdoptG gilt für Adoptionen vor dem 1.1.77 das frühere Recht: Danach wurde die Verwandtschaft des angenommenen Kindes zu den natürlichen Eltern und Verwandten nicht aufgehoben: Das adoptierte Kind behielt sein volles Erbrecht ggü seinen bisherigen Verwandten und erhielt zusätzlich ein Erbrecht nach dem Annehmenden, sofern dies im Adoptionsvertrag nicht ausgeschlossen wurde. Es war aber nicht gesetzlicher Erbe nach den Eltern oder Großeltern des Annehmenden, so dass sich die Adoption nicht auf die Verwandten des Annehmenden erstreckte. Der Annehmende selbst erhielt ggü dem Adoptivkind kein Erbrecht.

 

Rn 11

Eine Volljährigen-Adoption war nur ausnahmsweise möglich. Ein am 1.1.77 bereits volljähriger Angenommener und seine Abkömmlinge (vgl § 1762 aF) sind mit den Verwandten des Annehmenden nicht verwandt und damit auch nicht erbberechtigt (Schlesw ZEV 12, 318). Zur Wirksamkeit des Ausschlusses des Pflichtteilsrechts durch Adoptionsvertrag vgl Köln FamRZ 12, 483.

II. Adoption nach dem 1.1.77.

 

Rn 12

Bei Adoptionen nach dem 1.1.77 wird zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption unterschieden.

1. Minderjährigenadoption.

 

Rn 13

Auf die Adoption eines Minderjährigen finden die §§ 1741 ff Anwendung, die von einer sog Volladoption ausgehen (Vor § 1741 bis 1772 Rn 1). Danach wird das minderjährige Kind Erbe erster Ordnung nach dem Annehmenden und sein Verwandtschaftsverhältnis zu seiner natürlichen Familie wird aufgelöst. Es kann nicht mehr gesetzlicher Erbe seiner leiblichen Eltern werden. Da das minderjährige adoptierte Kind in die Familie des Annehmenden vollständig eingegliedert wird, erlangt es ggü den Verwandten, dh Eltern, Großeltern ua, nach § 1754 ein volles Erbrecht. Ausnahmen bestehen allerdings bei der Verwandten-, Verschwägerten- und Stiefkindadoption der §§ 1755 II, 1756 I, II.

 

Rn 14

Bei der Stiefkindadoption, bei der ein nichteheliches Kind eines verheirateten Elternteils von dessen Ehegatten angenommen wird, ist bis 1.7.98 ein gesetzliches Erbrecht nach diesem Elternteil und dessen Vorfahren nicht erloschen. Gem § 1755 II aF ist das Verwandtschaftsverhältnis nur zu dem anderen Elternteil außerhalb der Ehe beendet (Grüneberg/Weidlich § 1924 Rz 18). Zwischenzeitlich findet § 1755 II auf alle Stiefkinder Anwendung, so dass es beim Erbrecht nach dem Blutsverwandten des adoptierten Kindes verbleibt (§ 1755 Rn 1).

 

Rn 15

In den Fällen der Halbwaisenadoption, in denen ein Ehegatte bis 1.7.98 nach der Eheschließung mit einer Witwe/einem Witwer ein aus der Vorehe stammendes Kind annahm, bleibt das Verwandtschaftsverhältnis nach § 1750 II aF zu den Verwandten seines verstorbenen Elternteils erhalten. Seit dem Kindschaftsreformgesetz gilt dies auch bei der Adoption eines nichtehelichen Kindes des Ehegatten, sofern der Verstorbene Inhaber der elterlichen Sorge war. Damit steht dem angenommenen Halbwaisenkind ein gesetzliches Erbrecht nicht nur nach seinen leiblichen Eltern und deren Vorfahren, sondern auch nach dem Annehmenden und dessen Vorfahren zu (näher hierzu: Schmitt-Kammler FamRZ 78, 570).

 

Rn 16

Bei der Verwandtenadoption, dh der Annahme durch Verwandte/Verschwägerte zweiten (Tante/Onkel) oder dritten Grades, erlöschen die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes nur zu seinen Eltern. Die Verwandtschaft zu den Großeltern und damit auch zu seinen Geschwistern, bleibt erhalten. Danach kann das Kind somit gesetzlicher Erbe erster Ordnung nach seinen zwei leiblichen Großelternpaaren und nach dem durch die Adoption vermittelten Großelternpaar werden (Grüneberg/Weidlich § 1924 Rz 12).

 

Rn 17

Bis 1.7.98 war es möglich, das eigene nichteheliche Kind zu adoptieren, um ihm den Status eines ehelichen Kindes des Annehmenden zu geben, § 1741 III aF.

2. Volljährigenadoption.

 

Rn 18

Für die Annahme Volljähriger (§ 1767) bleibt es bei dem Verwandtschaftsverhältnis zu seinen Verwandten (§ 1770 II), es sei denn die Annahme ist mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption verbunden (§ 1772 I).

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