Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde und Abhilfemöglichkeit der ersten Instanz im Anerkennungsverfahren nach dem AdWirkG

 

Leitsatz (amtlich)

Das Anerkennungsverfahren nach dem AdWirkG richtet sich nach den allgemeinen, für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften (Prütting/Helms/Hau, FamFG, 2. Aufl., § 108 Rz. 60) und erfordert deshalb im Beschwerdefalle eine Abhilfeentscheidung (vgl. OLG Hamm v. 17.1.2012/erlassen am 24.1.2012 - 11 UF 102/11, in juris).

Das Anerkennungsverfahren nach dem AdWirkG ist keine Familiensache. Es ist nicht in § 111 FamFG aufgeführt. Es ist, wie aus § 186 FamFG ersichtlich, auch keine Adoptionssache im Sinne dieser Vorschrift, da es auch dort nicht erwähnt wird. Vielmehr sieht § 199 FamFG ausdrücklich vor, dass die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes von den §§ 186 - 198 FamFG unberührt bleiben. Nicht zu den Adoptionssachen gehören die Verfahren auf Anerkennung, Wirkungsfeststellung und Umwandlung von ausländischen Adoptionen nach dem AdWirkG, wie sich aus § 108 Abs. 2 S. 3 FamFG ergibt (Braun, FamRZ 2011, 81, 82; Schulte-Bunert/Weinreich/Sieghörner, FamFG, 3. Aufl. 2010, § 186 Rz. 38; Prütting/Helms/Krause, FamFG, 2. Aufl. 2011, § 186 Rz. 1; a.A. MünchKomm/Maurer, ZPO, FamFG, 3. Aufl., § 186 FamFG, Rz. 2).

Das Anerkennungsverfahren nach dem AdWirkG richtet sich nach den allgemeinen, für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften (Prütting/Helms/Hau, FamFG, 2. Aufl., § 108 Rz. 60) und erfordert deshalb eine Abhilfeentscheidung (vgl. OLG Hamm v. 17.1.2012/erlassen am 24.1.2012 - 11 UF 102/11, in juris).

 

Leitsatz (redaktionell)

Lehnt das Familiengericht die Anerkennung einer in Form eines Urteils ergangenen russischen Adoptionsentscheidung und die Wirksamerklärung einer von den russischen Behörden ausgestellten Vaterschaftsanerkennung ab, ist nach Einlegung der Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung die Durchführung des Abhilfeverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG zwingend durchzuführen. Bei dem Beschluss des Amtsgerichts handelt es sich um eine Endentscheidung gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG, jedoch nicht um eine Familiensache i.S.d. § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG.

 

Normenkette

FamFG § 68 Abs. 1 Sätze 1-2, § 111 Nr. 3, §§ 186, 199

 

Verfahrensgang

AG Köln (Aktenzeichen 302 F 311/10)

 

Tenor

Die Beschwerde vom 7.3.2012 der Antragstellerin oder beider Antragsteller wird dem AG - Familiengericht - Köln zur Prüfung der Abhilfe gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG übersandt.

 

Gründe

Die Antragstellerin zu 1. beantragt die Anerkennung einer russischen Adoptionsentscheidung vom 29.1.2009, die in Form eines Urteils die Adoption der Annehmenden durch die Antragstellerin zu 1. feststellt. Der Antragsteller zu 2. erstrebt die Wirksamerklärung einer von den russischen Behörden auf ihn ausgestellten Vaterschaftsanerkennung. Beide sind in erster Instanz durch die Verfahrensbevollmächtigte vertreten worden. Gegen die in beiden Punkten ablehnende Entscheidung des Familiengerichts hat die Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde eingelegt, wobei offen geblieben ist, in welchem Namen der beiden von ihr beauftragten Antragsteller dieses Rechtsmittel eingelegt wurde.

Das AG hat nach Beschwerdeeingang die Akten dem OLG vorgelegt.

Die form - und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist dem AG Köln zur Abhilfeentscheidung nach § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG zu übersenden. Das AG hat zu prüfen, ob es der Beschwerde abhilft. Eine solche Entscheidung, die zu begründen ist, ist bisher nicht erfolgt.

Die Durchführung des Abhilfeverfahrens ist zwingend gem.§ 68 Abs. 1 FamFG. Das Abhilfeverfahren ist wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung selbst in Ausnahmefällen nicht entbehrlich (Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 68 Rz. 5 m.w.N.). Das Gericht erster Instanz ist zu einer Überprüfung und ggf. Korrektur seiner Entscheidung in Hinblick auf das Beschwerdevorbringen verpflichtet.

Eine Abhilfeentscheidung ist hier auch geboten, da es sich nicht um eine Entscheidung in einer Familiensache handelt, für die § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG einen Wegfall der Abhilfeentscheidung vorsieht. Bei dem Beschluss des AG vom 10.2.2012 handelt es sich um eine Endentscheidung gem. § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG, jedoch nicht um eine Familiensache i.S.d. § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG. Diese sind in § 111 FamFG abschließend aufgeführt und damit definiert. Das Anerkennungsverfahren nach dem AdWirkG ist dort nicht aufgeführt. Es ist, wie aus § 186 FamFG ersichtlich, auch keine Adoptionssache im Sinne dieser Vorschrift, da es auch dort nicht erwähnt wird. Vielmehr sieht § 199 FamFG ausdrücklich vor, dass die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes von den §§ 186 - 198 FamFG unberührt bleiben. Nicht zu den Adoptionssachen gehören die Verfahren auf Anerkennung, Wirkungsfeststellung und Umwandlung von ausländischen Adoptionen nach dem AdWirkG, wie sich aus § 108 Abs. 2 S. 3 FamFG ergibt (Braun, FamRZ 2011, 81, 82; Schulte-Bunert/Weinreich/Sieghörner, FamFG, 3. Aufl. 2010, § 186 Rz. 38; Prütting/Helms/Krause, FamFG, 2. Aufl. 2011, § 186 Rz. 1...

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