Rn 21

Erbschaft ist das auf einen Erben übergegangene Vermögen des Verstorbenen. Der Gesetzgeber bezeichnet die Erbschaft mitunter auch als Nachlass. Sie ist die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers einschl der nicht vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen und der Verbindlichkeiten des Erblassers.

 

Rn 22

Vererblich und damit Erbschaft oder Nachlass sind alle persönlichen, nicht aber höchstpersönlichen, und dinglichen Vermögensrechte einschl der Rechte und Verbindlichkeiten aus unerlaubten Handlungen (Grüneberg/Weidlich § 1922 Rz 12) sowie öffentlich-rechtliche Ansprüche (BVerwG NJW 87, 3212 [BVerwG 13.02.1987 - BVerwG 8 C 111.84]). Auf einen Erbteil, als den Anteil eines Miterben am Gesamtnachlass, finden grds die Vorschriften über die Erbschaft Anwendung.

1. Güterrecht.

 

Rn 23

Wird die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, hat der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf Zugewinnausgleich, § 1371 I, II. Die weiteren Erben haben keinen Ausgleichsanspruch, auch wenn der Erblasser diese Forderung bereits im Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht hatte, er aber vor der Scheidung verstorben ist (BGH NJW 95, 1832 [BGH 08.03.1995 - XII ZR 54/94]). Nach § 1378 III 1 ist die Zugewinnausgleichsforderung nur dann vererblich, wenn sie vor dem Tod des Ausgleichsberechtigten entstanden ist.

 

Rn 24

Nach § 1482 2 wird der verstorbene Ehegatte bei Gütergemeinschaft nach den allgemeinen Vorschriften beerbt. Sein Anteil am Gesamtgut gehört gem § 1482 1 als solcher zum Nachlass, wobei die einzelnen Gegenstände des Gesamtguts bis zur Auseinandersetzung keine Nachlassgegenstände sind (BGH NJW 64, 768 [BGH 12.02.1964 - V ZR 59/62]). Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft wird der verstorbene Ehegatte ebenfalls nach den allgemeinen Vorschriften beerbt; sein Anteil am Gesamtgut gehört gem § 1490 2 nicht zum Nachlass, vielmehr treten die Abkömmlinge an seine Stelle. Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling, gehört sein Anteil am Gesamtgut nach § 1490 1 nicht zu seinem Nachlass.

2. Personengesellschaften.

 

Rn 25

Der Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters führt nach § 727 I zur Auflösung der Gesellschaft, sofern sich nichts anderes aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt. Daher hat der Tod des Gesellschafters nicht schon kraft Gesetzes die Vererblichkeit seines Anteils zur Folge, sondern kann nur durch Vereinbarung der Gesellschaft in Form einer sog erbrechtlichen Nachfolgeklausel (§ 727 Rn 4) herbeigeführt werden. Fehlt es an dieser Regelung, wird die Gesellschaft, sofern es sich um eine GbR handelt, nach § 727 aufgelöst und ist zu liquidieren. Der Erbe wird zum Gesellschafter einer Liquidationsgesellschaft (BGH NJW 82, 170 [BGH 20.05.1981 - V ZB 25/79]). Bei der OHG, KG und Partnerschaftsgesellschaft hat der Tod des persönlich haftenden Gesellschafters sein Ausscheiden zur Folge. Die Gesellschaft wird nicht aufgelöst, sondern mit den übrigen Gesellschaftern fortgeführt. Der Anteil am Gesellschaftsvermögen wächst den anderen Gesellschaftern nach § 738 I zu, wobei der Abfindungsanspruch in den Nachlass des Erblassers fällt, sofern der Gesellschaftervertrag keine abw Regelung vorsieht. Die Höhe des Abfindungsanspruchs, der sich gegen die anderen Gesellschafter richtet, §§ 738–740 (vgl § 738 Rn 8), kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Stirbt der Kommanditist, wird die Gesellschaft nach § 177 HGB mit den Erben fortgesetzt.

 

Rn 26

Im Gesellschaftsvertrag kann statt einer Vererbung auch ein Eintrittsrecht zugunsten eines oder aller Erben des verstorbenen Gesellschafters oder eines Dritten (§ 727 Rn 10) vereinbart werden (BGH DNotZ 67, 387 [BGH 23.06.1966 - II ZR 180/64]), wobei das Eintrittsrecht keine unmittelbare erbrechtliche Nachfolge bewirkt (BGH NJW-RR 87, 989 [BGH 25.05.1987 - II ZR 195/86]). In diesem Fall wird die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Der Erbe hat aber das Recht, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden in die Gesellschaft einzutreten. Macht er von seinem Eintrittsrecht keinen Gebrauch, kann er seinen Abfindungsanspruch nach § 738 geltend machen. Wird der Abfindungsanspruch nicht ausgeschlossen, befindet er sich im Nachlass. Sind mehrere Erben vorhanden, steht dem Eintrittsberechtigten der Abfindungsanspruch grds nur in Höhe seiner Erbquote zu, sofern dieser nicht im Wege eines Vorausvermächtnisses zugewendet wurde.

 

Rn 27

Dagegen kann der Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters nur aufgrund einer entspr Vereinbarung mit den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag vererbt werden, § 736, § 139 I HGB (MüKo/Leipold § 1922 Rz 55; aA Marotzke AcP 184, 541). Gesellschafter wird nur, wer auch zum gesetzlichen oder testamentarischen Erben bestimmt worden ist (§ 727 Rn 8). Bei der Partnerschaftsgesellschaft sind die berufsrechtlichen Voraussetzungen zu beachten. Durch eine qualifizierte Nachfolgeklausel (Reimann ZEV 02, 487) kann bestimmt werden, dass von mehreren Erben nur einer den Anteil des Erblassers erhält, der dann auf ihn im Ganzen übergeht (BGH NJW 99, 571 [BGH 09.11.1998 - II ZR 213/97]).

 

Rn 28

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