Gesetzestext

 

1Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. 2Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.

 

Rn 1

Verstirbt ein Ehegatte, so ist sein Anteil am Gesamtgut ein Teil des Nachlasses. Ist der überlebende Ehegatte Alleinerbe, so findet keine Auseinandersetzung statt, vielmehr hat der überlebende Ehegatte nunmehr die Inhaberschaft am Gesamtvermögen. Ist der überlebende Ehegatte nur Miterbe, ist zunächst das Gesamtgut der Gütergemeinschaft auseinanderzusetzen und erst danach das Gesamtgut der Erbengemeinschaft.

 

Rn 2

Wird der überlebende Ehegatte alleiniger Vorerbe des verstorbenen Ehegattens, so bleibt das Gesamthandsverhältnis bis zur Auseinandersetzung trotz Vereinigung aller Anteile in der Hand des überlebenden Ehegatten bestehen. Begründet wird dies mit den gegenüber den erbrechtlichen Vorschriften den Vorrang beanspruchenden gesetzlichen Regelungen des Güterrechts (BGH FamRZ 18, 1780; 76, 338).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge