Gesetzestext

 

1Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling, so gehört sein Anteil an dem Gesamtgut nicht zu seinem Nachlass. 2Hinterlässt er Abkömmlinge, die anteilsberechtigt sein würden, wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht überlebt hätte, so treten die Abkömmlinge an seine Stelle. 3Hinterlässt er solche Abkömmlinge nicht, so wächst sein Anteil den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn solche nicht vorhanden sind, dem überlebenden Ehegatten an.

 

Rn 1

Grundgedanke der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist es ua, dass das Gesamtgut der Familie erhalten bleiben soll. Dementsprechend stellt § 1490 klar, dass bei Tod eines anteilsberechtigten Abkömmlings sein Anteil an dem Gesamtgut nicht zu seinem Nachlass gehört. Der Anteil ist damit nicht vererblich. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft wird mit den Abkömmlingen des Verstorbenen fortgesetzt, die im Falle der gesetzlichen Erbfolge als seine Erben berufen wären. Sind solche Erben nicht vorhanden, so kommt es zur Anwachsung bei den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen. Die anteilsberechtigten Abkömmlinge haben diesbezüglich keine Ausschlagungsmöglichkeit. Sollten alle anteilsberechtigten Abkömmlinge versterben, und keine in Betracht kommenden Nachkömmlinge vorhanden sein, so wächst der Anteil des letzten Abkömmlings dem überlebenden Ehegatten an.

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