Rn 1

Die Norm ersetzt § 1836 aF in modifizierter Form und regelt die Frage der Vergütung des ehrenamtlichen Vormunds und Betreuers. Bestimmend ist zunächst der Grundsatz der Unentgeltlichkeit der ehrenamtlichen Tätigkeit (1), der aus der Konzeption von Vormundschaft und Betreuung als staatsbürgerliches Ehrenamt resultiert. Nach 2 soll der ehrenamtliche Betreuer daher nur in Ausnahmefällen, nämlich, wenn der Betreute nicht mittellos ist (2 Nr 2) und einer besonderen Beanspruchung durch die Führung des Amtes gegeben ist (2 Nr 1), eine Vergütung erhalten. Denn es wäre unter diesen Voraussetzungen unbillig, den ehrenamtlichen Betreuer ohne Vergütung zu lassen; der die Betreuung nicht iR einer Erwerbstätigkeit, sondern häufig aus verwandtschaftlicher Bindung zum Betreuten, übernommen hat. Das Verbot der Festsetzung einer Vergütung zugunsten des Jugendamts oder eines Vereins, die iR ihrer Amtstätigkeit bzw satzungsmäßigen Aufgabenerfüllung eine Vormundschaft oder Betreuung übernehmen (§ 1836 III aF), entfällt an diesem Standort und wird durch differenzierte Regelungen im VBVG ersetzt (vgl § 5 I Vergütung- und Aufwendungsersatz für den Vormundschaftsverein, § 6 I Vergütungsverbot für das Jugendamt, § 7 II Vergütung für den Betreuungsverein bei Bestellung eines Vereinsbetreuers, § 13 I Vergütung für den Verein als Betreuer, § 14 I Ermessensvergütung für Betreuungsbehörde bei Bestellung eines Behördenbetreuers, § 14 III Vergütungsverbot für die Betreuungsbehörde als Betreuer). Die in § 1836 I 2 aF geregelten Voraussetzungen für die Vergütung einer beruflich geführten Vormundschaft/Betreuung ergeben sich jetzt alleine aus dem VBVG. § 1876 gilt entspr für ehrenamtliche Vormünder (§ 1808) und Pfleger (§§ 1813 I, 1888 I).

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