Rn 2

Nach Nr 1 kann der Betreuer von den Pflichten zur Sperrvereinbarung gem § 1845 befreit werden. Dies gilt für Geldanlagen (§ 1845 I), im Depot verwahrte oder hinterlegte Wertpapiere (§ 1845 II 1) und Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land (§ 1845 III). Die Pflichten nach §§ 1841, 1843, 1846 werden von der Befreiung nicht umfasst. Dadurch wird sichergestellt, dass das BtG auch bei einer befreiten Betreuung weiterhin die notwendigen Mitteilungen für die Aufsicht über die Vermögensverwaltung erhält. Nr 2 befreit von der Genehmigungspflicht bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere gem § 1849 I 1 Nr 1 u Nr 2 sowie der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung (§ 1849 I 2). Die Verfügung über Grundpfandrechte (§ 1850) bleibt hingegen genehmigungsbedürftig. Nach Nr 3 ist der befreite Betreuer von der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 1865 (auch für die Schlussrechnung § 1872 V) befreit. Die Verpflichtung zur jährlichen beim BtG einzureichenden Vermögensübersicht bleibt bestehen, die Frist kann jedoch durch das BtG auf max 5 Jahre verlängert werden (1859 I 2 u 3).

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