Gesetzestext

 

(1) Den Umgang des Betreuten mit anderen Personen darf der Betreuer mit Wirkung für und gegen Dritte nur bestimmen, wenn der Betreute dies wünscht oder ihm eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 droht.

(2) Die Bestimmung des Aufenthalts umfasst das Recht, den Aufenthalt des Betreuten auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen und, falls erforderlich, die Herausgabe des Betreuten zu verlangen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Betreuungsgericht auf Antrag.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 1834 ersetzt die Verweisung in § 1009i I 1 aF auf § 1632 I–III und regelt die Voraussetzungen für eine Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts des Betreuten neu.

B. Regelung des Umgangs.

 

Rn 2

I bestimmt, dass eine Umgangsbestimmung durch den Betreuer nur dann zulässig sein soll, wenn der Betreute dies selbst wünscht oder ihm eine konkrete Gefahr iSd § 1821 III Nr 1 droht. Der Umgang des Betreuten darf daher nur eingeschränkt werden, wenn anderenfalls seine Person oder sein Vermögen erheblich gefährdet würde und der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Dies kann ein durch den Umgang mit anderen Personen drohender erheblicher Gesundheitsschaden oder auch ein Vermögensschaden sein, etwa wenn eine dritte Person ständig Geld von dem Betreuten erbettelt. Ggf kann die Umgangsbestimmung durch den Betreuer auch auf Wunsch des Betreuten mit Wirkung für und gegen Dritte ausgesprochen werden, etwa wenn der Betreute sich gegen einen aufgedrängten Umgang selbst nicht wehren kann (BTDrs 19/24445, 263 f).

C. Aufenthaltsbestimmung.

 

Rn 3

II stellt klar, dass der Aufgabenbereich ›Aufenthaltsbestimmung‹ auch das Recht des Betreuers umfasst, den Aufenthalt auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen. So ist es bei entgegenstehender Aufenthaltsbestimmung durch den Betreuer unzulässig, dass ein Angehöriger einen Betreuten in ein anderes Heim verbringt oder ihn aus dem Heim dauerhaft zu sich nach Hause holt. Auch das ggf gerichtlich geltend zu machende Herausgabeverlangen gegenüber einem Dritten ist vom Aufgabenbereich ›Aufenthaltsbestimmung‹ erfasst (BTDrs 19/24445, 263 f).

D. Verfahren.

 

Rn 4

III weist Streitigkeiten über das Umgangsrecht oder ein Herausgabeverlangen dem BtG zu, wobei sich das BtG anders als im Kindschaftsrecht (§§ 1632 I, 1684, 1697a) bei seiner Entscheidung nicht am Wohl des Betreuten, sondern alleine an seinen Wünschen gem § 1821 I–IV zu orientieren hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge