Rn 4

Die Vertretungsmacht des Betreuers erstreckt sich unabhängig davon, ob der Betreute geschäftsfähig ist oder nicht, nur auf rechtsgeschäftliches Handeln und gilt daher grds nicht für höchstpersönliche Geschäfte des Betreuten (zB Eheschließung § 1311 I; Testamente und Erbverträge §§ 2064, 2274; vgl Jürgens/Jürgens § 1902 aF Rz 7 ff). Bei der Einwilligung in ärztliche Maßnahmen schließt bereits eine natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beim Betreuten die wirksame Abgabe einer entspr Erklärung durch den Betreuer aus (Jurgeleit/Deusing § 1902 aF Rz 22). Die allgemeinen Vertretungsverbote des Stellvertretungsrechts (§ 181) finden Anwendung (s § 1824 II). Ggf ist in diesen Fällen die Bestellung eines zweiten Betreuers erforderlich. Auch Schenkungen aus dem Vermögen des Betreuten kann der Betreuer nur iRd §§ 1824, 1854 Nr 8 machen (zu weiteren Beschränkungen vgl Soergel/Zimmermann § 1902 aF Rz 5 ff).

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