Rn 41

Wird das Sorgerecht dem bisherigen Inhaber ganz oder teilweise entzogen, so muss das FamG zugleich bestimmen, wer stattdessen die elterliche Sorge innehat. Dabei sind folgende Konstellationen zu unterscheiden:

1. Gemeinsame Sorge.

 

Rn 42

Wird nur einem Elternteil die Sorge ganz oder teilweise entzogen und stand die elterliche Sorge beiden gemeinsam zu, so gilt § 1680 III iVm I: die elterliche Sorge steht allein dem anderen Elternteil zu. Dies hat das FamG durch Beschl auszusprechen (vgl KG FamRZ 71, 267, 269 [KG Berlin 16.02.1971 - 1 W 12685/70]).

2. Alleinsorge.

 

Rn 43

Wird nur einem Elternteil die Sorge ganz oder teilweise entzogen und stand diesem die elterliche Sorge bisher allein zu, so hat das FamG die elterliche Sorge dem anderen Elternteil gem § 1680 III iVm II zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Andernfalls ist eine Übertragung abzulehnen, auch wenn keine Kindeswohlgefährdung iSd § 1666 I vorliegt (BayObLG FamRZ 99, 178, 181; vgl auch Staud/Coester § 1666 Rz 251).

 

Rn 44

Erst wenn auch der andere Elternteil dafür nicht in Betracht kommt, ist die elterliche Sorge – soweit sie entzogen wurde – einem Ergänzungspfleger gem § 1809 I 1 zu übertragen. Ein Vormund ist gem § 1773 I nur zu bestellen, wenn sowohl die Personensorge als auch die Vermögenssorge und somit die gesamte elterliche Sorge entzogen wird (vgl BayObLG FamRZ 99, 316, 318). Das FamG ist gem § 23b I GVG iVm §§ 111 Nr 2, 151 Nr 4 und 5 FamFG auch für die Auswahl und Bestellung des Vormunds oder Pflegers zuständig.

3. Ergänzungspfleger.

 

Rn 45

Wird beiden Elternteilen die Sorge ganz oder teilweise entzogen, so ist sie auf einen Vormund oder Ergänzungspfleger zu übertragen (s.o. Rn 44).

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