Rn 43
Wird nur einem Elternteil die Sorge ganz oder teilweise entzogen und stand diesem die elterliche Sorge bisher allein zu, so hat das FamG die elterliche Sorge dem anderen Elternteil gem § 1680 III iVm II zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Andernfalls ist eine Übertragung abzulehnen, auch wenn keine Kindeswohlgefährdung iSd § 1666 I vorliegt (BayObLG FamRZ 99, 178, 181; vgl auch Staud/Coester § 1666 Rz 251).
Rn 44
Erst wenn auch der andere Elternteil dafür nicht in Betracht kommt, ist die elterliche Sorge – soweit sie entzogen wurde – einem Ergänzungspfleger gem § 1809 I 1 zu übertragen. Ein Vormund ist gem § 1773 I nur zu bestellen, wenn sowohl die Personensorge als auch die Vermögenssorge und somit die gesamte elterliche Sorge entzogen wird (vgl BayObLG FamRZ 99, 316, 318). Das FamG ist gem § 23b I GVG iVm §§ 111 Nr 2, 151 Nr 4 und 5 FamFG auch für die Auswahl und Bestellung des Vormunds oder Pflegers zuständig.
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