Gesetzestext

 

(1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.

(2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(3) Die Absätze 1 und Absatz 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen wird.

A. Abs 1: Rechtsfolge bei Tod eines gemeinsam sorgeberechtigten Elternteils.

 

Rn 1

Stand beiden Eltern die Sorge gemeinsam zu und stirbt ein Elternteil, so erwirbt der andere automatisch ohne Sachprüfung kraft Gesetzes die Alleinsorge. Diese Regelung entspricht § 1678 I Hs 1.

B. Abs 2: Rechtsfolge bei Tod des alleinsorgeberechtigten Elternteils.

 

Rn 2

Der mit G v 16.4.13 abgeänderte II unterscheidet nicht mehr nach dem Rechtgrund für die Alleinsorge. Entsprechend § 1626a II findet nur noch eine negative Kindewohlprüfung statt. Danach ist dem Elternteil, der bisher nicht sorgeberechtigt war, bei dauernder Verhinderung des anderen Elternteils die Sorge zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (BTDrs 17/11048, 21; Köln FamRZ 15, 1978; Celle FamRZ 15, 1978; Bremen FamRZ 21, 1048; vgl BverfG FamRZ 06, 385, 386; 08, 2185, 2186 zur aF bei bereits tatsächlich ausgeübter Sorge). Ist der andere Elternteil bereit, Verantwortung zu übernehmen, und widerspricht dies nicht dem Kindeswohl, besteht kein Anlass, ihm die elterliche Sorge nicht zu übertragen. Will oder kann er keine Verantwortung übernehmen, wird eine Sorgerechtsübertragung regelmäßig dem Kindeswohl widersprechen (BTDrs 17/11048, 21).

C. Abs 3: Entspr Anwendung bei Sorgerechtsentzug.

 

Rn 3

Durch III wird der Entzug der elterlichen Sorge ggü einem Elternteil, dem Tod dieses Elternteils gleichgestellt. Es besteht lediglich die Besonderheit, dass der Sorgerechtsentzug auch teilweise erfolgen kann, so dass die Regelungen dann nur für den entzogenen Teilbereich gelten. § 1696 findet auch dann keine Anwendung, wenn die Alleinsorge auf einer gerichtlichen Übertragungsentscheidung beruhte.

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