Gesetzestext

 

(1) 1Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. 2Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) 1Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. 2Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2. eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) 1Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. 2Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Mit G v 16.4.13 (BGBl I 795), das am 19.5.13 in Kraft trat, wurde § 1671 umgestaltet und erweitert (vgl Huber/Antomo FamRZ 12, 1257; 13, 665; Büte FuR 13, 311; Coester FamRZ 12, 1337). § 1671 aF betraf nur Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zustand und bei denen zumindest ein Elternteil die Alleinsorge anstrebte. Für diesen Regelungsbereich enthält die neue Gesetzesfassung keine inhaltliche Änderung (BTDrs 17/11048, 19). I und II aF wurden lediglich in I zusammengefasst. III aF entspricht wortgleich IV. Inhaltliche Änderungen enthalten die neuen II und III. II regelt an Stelle des aufgehobenen § 1672 aF die Voraussetzungen, unter denen der Vater – ohne Umweg über die gemeinsame Sorge – anstelle der Mutter die Alleinsorge erhalten kann, sofern der Mutter die Alleinsorge gem § 1626a III zusteht, da andernfalls § 1696 gilt. Der neue III betrifft den Sonderfall, dass die allein sorgeberechtigte Mutter in eine Fremdadoption eingewilligt hat und der Vater die gemeinsame Sorge anstrebt. Dann wird der Antrag des Vaters als Antrag auf Übertragung der Alleinsorge gem II behandelt, wobei aber lediglich eine negative Kindeswohlprüfung erfolgt. In die elterliche Sorge kann nur durch gerichtliche Entscheidung eingegriffen werden; die gerichtliche Billigung einer Vereinbarung der Eltern genügt nicht (Stuttg FamRZ 14, 1653).

B. Abs 1: Übertragung der Alleinsorge bei bestehender gemeinsamer Sorge.

I. Regelungsvoraussetzungen.

1.

 

Rn 2

Es muss sich um ein gemeinschaftliches Kind der Eltern im Rechtssinne gem §§ 1591 ff handeln. Unerheblich ist, ob das Kind ehelich oder nichtehelich ist.

2.

 

Rn 3

Den Eltern muss die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam zustehen. Dies ist originär der Fall, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet waren. Sie können die gemeinsame Sorge aber auch erst später durch Heirat (§ 1626a I Nr 2), gemeinsame Sorgeerklärung (§ 1626a I Nr 1) oder Entscheidung gem § 1626a I Nr 3, II erlangt haben. Im Falle der Alleinsorge, kann eine andere Sorgerechtsregelung – abgesehen vom Fall des II – nur auf der Grundlage des § 1696 erfolgen, selbst wenn die Eltern sich einig sind (krit daher Schwab FamRZ 98, 457, 461). Ausreichend ist es, wenn den Eltern die Sorge nur für einen Teilbereich gemeinsam zusteht, iÜ aber einem Elternteil allein oder einem Pfleger. Jedoch gilt § 1671 I dann eben nur für den Teilbereich der Sorge, für den die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind.

3.

 

Rn 4

Die Eltern müssen nicht nur vorübergehend getrennt leben. Dabei ist Getrenntleben iSd § 1567 I zu verstehen, weshalb auch ein Getrenntleben innerhalb der gemeinsamen Wohnung ausreicht (Schwab FamRZ 98, 457, 461). Die Trennungsabsicht muss aber nach außen sichtbar werden (FA-FamR/Maier Kap 4 Rz 204).

4.

 

Rn 5

Schließlich muss ein Elternteil beantragen, dass ihm die elterliche Sorge ganz oder teilweise allein übertragen wird. Das Antragsrecht steht ausschl den Eltern, nicht dem Kind und auch nicht dem Jugendamt zu. Diese haben nur die Möglichkeit über eine Anregung gem § 1666 oder § 1696 eine andere Sorgerechtsregelung zu erreichen. Der beantragende Elternteil muss die Alleinsorge für sich, nicht für den anderen Elternteil begehren (aA Celle FamRZ 11, 488, wonach ausnahmsweise über § 1628 die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zulässig sein soll). Der anderslautende Antrag ist aber als Zustimmung zum noch erforderlichen Sorgerechtsantrag des anderen Elternteils zu werten (Schwab FamRZ 98, ...

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