Rn 13

Das bindende Angebot als Teil des zu schließenden Vertrags entfaltet darüber hinaus bereits vertragliche Vorwirkungen: So kann der künftige Erfüllungsanspruch schon durch Vormerkung gesichert werden, auch Sicherung durch Bürgschaft oder Grundschuld sind ebenso wie die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 794 I Nr 5 ZPO) möglich (RGZ 132, 7). Ob diese Position nach §§ 413, 398 übertragbar (dann auch verpfändbar nach § 1274 II, §§ 857, 851 ZPO und Bestandteil der Insolvenzmasse nach § 35 InsO) ist, richtet sich nach dem Willen des Antragenden, der ggf durch Auslegung zu ermitteln ist. Zu Tod und Insolvenz des Antragsempfängers s § 153 Rn 7.

 

Rn 14

Zwischen dem Empfänger eines bindenden Angebots (zur Situation bei invitatio s Rn 8) und dem Antragenden entsteht ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, das den Antragenden verpflichtet, den Zugang der Annahme nicht zu vereiteln (§ 162 Rn 11) und den Gegner ggf auf den verspäteten Zugang der Annahme hinzuweisen, § 149. Auch muss der Antragende den Erklärungsempfänger über zwischenzeitliche Leistungshindernisse informieren. Unterlässt er dies, haftet er auch bei unverschuldeten Leistungshindernissen auf das negative Interesse aus §§ 280 I, 241 II, 311 II (cic). Weiterhin ist der Antragende verpflichtet, den Zweck des angetragenen Vertrags nicht durch Zerstörung des Vertragsgegenstands oder durch Eingehung anderweitiger vertraglicher Bindungen zu gefährden oder zu vereiteln. Vor solchen Handlungen wird der Empfänger durch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geschützt. Einerseits sind angebotswidrige anderweitige Rechtshandlungen wirksam, andererseits berühren diese vorbehaltlich der Widerrufsmöglichkeit nach dem Rechtsgedanken der §§ 313, 314 (Rn 10 f) auch nicht die Wirksamkeit des Angebots. Gibt der Eigentümer A also ein Übereignungsangebot an B ab, übereignet aber während der Annahmefrist die Sache an C und nimmt B schließlich das erste Angebot wirksam an, verfügt A ggü B als Nichtberechtigter. Er hat ggf Schadensersatz analog § 160 I zu leisten. Ein Anspruch auf das erlangte Surrogat nach § 285 besteht nicht. Das Gleiche gilt, wenn der Antragende den Verfügungsgegenstand während der Annahmefrist schuldhaft zerstört (aA MüKo/Busche Rz 25). § 160 I stellt in entsprechender Anwendung auch die passende Anspruchsgrundlage bei Verpflichtungsgeschäften dar, wenn die Leistung infolge zurechenbaren Verschuldens des Antragenden während der Schwebezeit unmöglich geworden ist (NK-BGB/Wackerbarth § 160 Rz 8; aA Tettinger ZGS 06, 452). § 311a II passt nicht, da sich dort der Vorwurf auf die Kenntnis des Leistungshindernisses bezieht, hier geht es jedoch um dessen zurechenbare Verursachung. Der Schadensersatzanspruch geht auf das positive Interesse, da es nicht mehr in der Hand des Antragenden lag, den Vertragsschluss zu verhindern (Flume II, § 35 I 3e). Ein Schutz über § 823 I findet mangels Absolutheit der Empfängerposition nicht statt.

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