Rn 7

§ 153 kann auf den Fall des Hindernisses in der Person des Antragsempfängers nach Zugang des Antrags nicht entspr angewendet werden. Vielmehr muss zunächst festgestellt werden, ob das Angebot auch an den Rechtsnachfolger gerichtet sein soll. Ist dies zu bejahen (beachte §§ 613, 673, 675, 727, 1061), ist die Annahmeposition vererblich. Im Falle der Geschäftsunfähigkeit muss entspr geprüft werden, ob der Antrag auch an einen Geschäftsunfähigen gerichtet sein soll (für den Zugang gilt § 131 I), kann dies bejaht werden, so kann der Vertreter für den Geschäftsunfähigen annehmen.

 

Rn 8

Wird über das Vermögen des Antragsempfängers das Insolvenzverfahren eröffnet, so muss entspr durch Auslegung ermittelt werden, ob das Angebot auch in diesem Fall noch gelten soll, was stets bei solchen Verträgen zu verneinen sein wird, die ein Kreditierungselement enthalten.

 

Rn 9

Ein nach Abgabe der Annahmeerklärung eintretendes Hindernis in der Person des Annehmenden ist gem § 130 II unbeachtlich. Dies gilt erst recht, wenn das Rechtsgeschäft antizipierend abgeschlossen wurde (BGH NJW 88, 3260, 3262).

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