Gesetzestext

 

Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden.

A. Verweisung auf nicht mehr geltendes Recht.

 

Rn 1

Die Norm beinhaltet im Interesse der Rechtsklarheit eine Einschränkung der Vertragsfreiheit dahin, dass die Eheleute durch Verweisung nur einen der im BGB genannten Güterstände vereinbaren dürfen. Das sind außer dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Gütergemeinschaft (§§ 1415–1518) und die Gütertrennung sowie der deutsch-französische Wahlgüterstand (§ 1519). Die Bestimmung eines Güterstandes durch Verweisung auf nicht mehr geltendes Recht ist ausgeschlossen. Dazu zählen insb das Güterrecht der früheren DDR sowie die vor dem Inkrafttreten des GleichberechtigungsG am 1.7.58 im Gesetz genannten Güterstände der Verwaltung und Nutznießung sowie der Errungenschafts- und Fahrnisgemeinschaft (Staud/Thiele Rz 4, 5).

 

Rn 2

Haben die Eheleute bis zum 2.10.92 in wirksamer Weise für die Fortgeltung des in der früheren DDR geltenden Güterstandes optiert, bleibt diese Option wirksam. Haben sie den Güterstand jedoch aufgehoben oder von der Optionsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, können sie ihn nicht wiederherstellen.

 

Rn 3

Keine Bedenken bestehen gegen die Übernahme einzelner Regelungen aus früher bekannten Güterständen (MüKo/Kanzleiter Rz 1), da die Norm nur ein formales Verweisungsverbot enthält, die inhaltliche Gestaltungsfreiheit der Eheleute aber nicht einschränkt (Staud/Thiele Rz 2).

 

Rn 4

Ein Verstoß gegen § 1409 führt zur Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarung (§ 134) mit der Folge, dass entweder der gesetzliche oder der bis zur Vereinbarung geltende vertragliche Güterstand gilt.

B. Verweisung auf geltendes ausländisches Recht.

 

Rn 5

Auch die Vereinbarung eines einem ausländischen Recht bekannten Güterstandes durch Verweisung auf dieses Recht ist nicht zulässig. Das gilt allerdings dann nicht, wenn deutsches Recht gar nicht anwendbar ist. Außerdem ergeben sich Besonderheiten aus dem Kollisionsrecht des Art 15 II Nr 2 EGBGB. Danach kann auf ein ausländisches Recht verwiesen werden, wenn auch nur einer der Ehegatten den Mittelpunkt seines Lebens im Ausland hat, wobei die Rechtswahl der Form des Art 15 III, Art 14 IV 2 EGBGB, nicht der des § 1410 bedarf. Dieser Rechtswahl steht § 1409 nicht entgegen (Staud/Thiele Rz 9). Auch kann gem Art. 23 EuGüVO eine Rechtswahlvereinbarung oder nach Art 25 EuGüVO eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand getroffen werden. Zur Anwendbarkeit der europarechtlichen Verordnung vgl Art 1 EuGüVO Rn 1 ff.

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