Rn 2

Durch spezielle gesetzliche Regelungen der Teilnichtigkeit wird die allg Auslegungsvorschrift des § 139 verdrängt. Man spricht deswegen von einer Subsidiarität des § 139 (MüKo/Busche § 139 Rz 8). Besondere Bestimmungen enthalten ua die §§ 2085, 2195, 2279 I, die von einer Wirksamkeit der übrigen Verfügungen ausgehen, sowie die §§ 265, 550 1, 2270, 2298 I und die §§ 76 GmbHG, 275 II, 276 AktG. Das AGB-Recht weicht doppelt von § 139 ab, denn § 306 I ordnet unabhängig vom hypothetischen Vertragswillen die Aufrechterhaltung des Vertrags an (aber § 306 III) und § 306 II ersetzt zusätzlich den unwirksamen Geschäftsinhalt durch das dispositive Gesetzesrecht (Medicus/Petersen AT Rz 500).

 

Rn 3

Ergibt sich aus dem Zweck der Verbotsnorm eine abw Regelung, ist § 139 ebenfalls unanwendbar (BGH NJW 00, 1335 [BGH 16.12.1999 - IX ZR 117/99]). Dies gilt va, wenn die Norm den Schutz einer Vertragspartei bezweckt und eine Gesamtnichtigkeit diesen Schutz unterlaufen würde (BaRoth/Wendtland Rz 5). Solche Schutzvorschriften enthalten die §§ 276 III, 312 f, 444, 475, 487, 494 II, III, 499, 502 III 3–6, 506, 536d, 547 II, 551 IV, 553 III, 554 III, 555, 556a III, 557 IV, 557a IV, 557b IV, 558 VI, 639, 651m, 655e sowie die §§ 7 II BPflV (BGH NJW 98, 1780, mündlich geschlossener Arztzusatzvertrag) sowie 3 II, 12 MaBV (BGH NJW 01, 819), 5 WiStrG (BGHZ 89, 321). Bei einem Verstoß gegen die zum Schutz des ArbN bestehenden Vorschriften ist § 139 unanwendbar. § 139 ist unanwendbar, wenn sich ein Nichtigkeitsgrund nach dem Schutzzweck des Gesetzes auf eine unzulässige Klausel beschränkt (BGHZ 184, 209 Tz 29). Gleiches gilt bei Verstößen gegen gesellschaftsvertragliche Bestimmungen (Staud/Roth Rz 27). Schließlich kann § 139 durch den Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 eingeschränkt sein (Rn 23). Bei der teilw Aufrechterhaltung von wohnungseigentumsrechtlichen Beschlüssen ist Zurückhaltung geboten. Sie kommt nur in Betracht, wenn nach dem tatsächlichen oder hypothetischen Parteiwillen zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass der Beschluss auch als Teilregelung gefasst worden wäre (BGHZ 202, 346 Tz 21; BGH NJW 19, 2083 Tz 29).

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