Gesetzestext

 

Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde.

 

Rn 1

Die Vorschrift bringt für die Auflage noch einmal zum Ausdruck, was sich aus § 2085 ohnehin ergibt. Unwirksamkeit der Auflage ist allerdings nach § 2084 nur anzunehmen, wenn das Ziel der Auflage nach dem (mutmaßlichen) Willen des Erblassers auch durch eine andere Art der Vollziehung nicht erreicht werden kann (BGHZ 42, 327, 329 f). Unwirksamkeit von Auflage und beschwerter Zuwendung ist hingegen anzunehmen, wenn die Auflage (zB durch Unmöglichkeit iSd § 275) nicht mehr erfüllt werden kann oder muss und die Zuwendung ausschließlich zu dem Zweck erfolgt war, die Auflage zu erfüllen.

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