Rn 7

Die güterrechtlichen Vorschriften (§§ 1363–1390) und die Regelungen über den Versorgungsausgleich gelten entspr, wenn nicht mit Blick auf die Umstände der Eheschließung grobe Unbilligkeit vorliegt (III). Die Billigkeitsklausel ergänzt die §§ 1381 BGB, 27 VersAusglG durch zusätzliche Berücksichtigung der Aufhebungsumstände.

 

Rn 8

Im Falle der Doppelehe (§ 1306) sind darüber hinaus die Belange des 1. Ehegatten zu berücksichtigen, wenn der 2. Ehegatte bei Eheschließung bösgläubig war oder die Durchführung des VA zu seinen Gunsten mit Rücksicht auf die Belange der 1. Ehefrau grob unbillig wäre (Karlsruhe FamRZ 05, 370).

 

Rn 9

Die Stichtage (§§ 3 I VersAusglG, 1384) werden durch die Rechtshängigkeit des Aufhebungsantrags bestimmt (BGH FamRZ 89, 153). Das Zustellungsdatum der Antragsschrift bewirkt die Herbeiführung des Endes der Ehezeit, selbst wenn dieser Antrag im Laufe des Verfahrens zurückgenommen wird. Voraussetzung ist aber, dass der neue Antrag rechtshängig geworden ist, bevor der Erstantrag wirksam zurückgenommen wird (BGH FamRZ 82, 153).

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