Normenkette

BGB §§ 1306, 1314, 1318 Abs. 1, 3; VersAusglG § 27

 

Verfahrensgang

AG Essen-Borbeck (Aktenzeichen 12 F 128/16)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 7.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

A. Der Antragsteller wendet sich mit der vorliegenden Beschwerde dagegen, dass das Familiengericht nach Aufhebung der Ehe mit der Antragsgegnerin den Versorgungsausgleich durchgeführt hat.

Aus der am 20.02.2010 zwischen den Beteiligten geschlossenen Ehe sind die Kinder A B, geb. am 00.00.20XX, und C, geb. am 00.00.20XX, hervorgegangen. Die endgültige Trennung der Beteiligten erfolgte am 01.07.2015 innerhalb der Ehewohnung, aus der der Antragsteller am 13.12.2015 dann auszog. Die Kinder verblieben bei der Antragsgegnerin.

Für den Antragsteller war es die dritte Ehe, nachdem er zuvor Frau D - E, geb. F, am 25.08.1993 auf Jamaika geheiratet hatte und die in 1998 geschlossene Ehe mit Frau G, aus der die am 00.00.19XX geborene Tochter H hervorgegangen ist, im Jahre 2002 geschieden worden war.

Die auf Jamaika geschlossene Ehe ist vom Antragsteller bewusst nicht im Personenstandsregister angemeldet und erst im Jahre 2020 geschieden worden.

Der im Juni 2016 vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren eingereichte Scheidungsantrag ist, nachdem die Doppelehe bekannt geworden war, nicht mehr beschieden worden. Vielmehr hat das Familiengericht auf Antrag der Antragsgegnerin am 22.02.2019 einen seit dem 26.03.2019 rechtskräftigen Eheaufhebungsbeschluss erlassen.

In Folge hat das Familiengericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt.

Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei gem. § 1318 Abs. 3 BGB grob unbillig.

Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten.

Das Familiengericht hat nach Beweisaufnahme mit am 11.08.2020 erlassenen Beschluss den Versorgungsausgleich durchgeführt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Durchführung des Ausgleichs sei nicht grob unbillig. Insbesondere habe die Beweisaufnahme eine positive Kenntnis der Antragsgegnerin von der Doppelehe nicht bestätigt. Der Versorgungsausgleich sei wie geschehen durchzuführen.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen.

Gegen den am 19.08.2020 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 18.09.2020 eingegangenen Beschwerde, die er mit am 14.12.2020 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Er ist unter Verweis auf seine Ausführungen in den Verfahren 4 UF 167/20 und 4 UF 175/20 der Ansicht, das Familiengericht habe die positive Kenntnis der Antragsgegnerin von seiner Doppelehe sowie die diversen Verwirkungsgründe nicht hinreichend beim Versorgungsausgleich berücksichtigt.

Zudem sei die Durchführung des Versorgungsausgleichs unbillig. Hierzu führt er aus, bis zur Aufhebung der Ehe habe diese neun Jahre bestanden. Im Hinblick auf die Trennung im Jahre 2015 entfielen aber rd. vier Jahre davon auf die Trennungszeit. Wegen dieser langen Trennungszeit sei die Durchführung des Versorgungsausgleichs unbillig, wenn ein wesentlicher Teil der Anrechte in dieser Zeit erworben worden sei.

Ein weiterer Unbilligkeitsgrund ergebe sich daraus, dass die Antragsgegnerin den Erwerb eigener Anrechte vereitelt bzw. diesen unterlassen habe. Hierzu behauptet er, die Antragsgegner habe neben der Kinderbetreuung in Vollzeit einer Erwerbstätigkeit als "(...)" entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 01.02.2010 nachgehen können.

Er beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen Borbeck vom 11.08.2020 dahingehend abzuändern, dass der Antrag zurückgewiesen wird.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist er Ansicht, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unbillig sei. Hierzu behauptet sie, erst nach der Hochzeit überhaupt davon erfahren zu haben, dass es für den Antragsteller bereits die dritte Ehe ist. Dass die erste Ehe mit L F, jetzt D - E nicht geschieden worden ist, habe sie erst nach der Trennung erfahren.

Weiter ist sie der Ansicht, es liege auf ihrer Seite ein ehebedingter Nachteil in Bezug auf die berücksichtigten Kindererziehungszeiten vor.

Der Senat hat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2022 angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den gefertigten Anhörungsvermerk Bezug genommen.

Die Akten 12 F 33/17, 12 F 30/18 und 12 F 53/19 jeweils AG Essen-Borbeck sowie 12 F 78/17 AG Essen-Borbeck zugleich 4 UF 167/20 OLG Hamm lagen zur Information vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

B. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat zutreffend den von Amts wegen vorzunehmenden Versorgungsausgleich durchgeführt, da dieser nicht wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen ist.

I. Nach § 1318 Abs. 1 BGB bestimmen sich die Folgen der Aufhebung einer Ehe - wie sie hier vorliegt - grundsätzlich nach den Vorsch...

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