Rn 1

Zur Einziehung (§§ 1281 f) u Kündigung (§ 1283) ist nur der erstrangige (§§ 1273 II, 1209) Pfandgläubiger berechtigt, auch soweit die Forderung zu seiner Befriedigung nicht benötigt wird. Der nachrangige Pfandgläubiger kann nach Pfandreife (§ 1228 II) nur Leistung an den erstrangigen (§ 1282 I), vor Pfandreife nur an diesen u den Gläubiger gemeinschaftlich (§ 1281 1) verlangen. Der erstrangige Pfandgläubiger kann sein Einziehungsrecht auf einen nachrangigen übertragen (BGH NJW 81, 1671, 1672 [BGH 19.02.1981 - IVa ZR 57/80]), da § 1290 dispositiv ist. Nach Erlöschen des rangersten Pfandrechts steht das Einziehungsrecht dem nächstrangigen Pfandgläubiger zu.

 

Rn 2

Gleichrangige Pfandgläubiger können eine unteilbare Leistung nur an alle verlangen (§ 432). Bei teilbaren Forderungen kann jeder Pfandgläubiger den ihm gebührenden quotenmäßigen Anteil einziehen (Staud/Wiegand Rz 5; Soergel/Habersack Rz 4; BRHP/Schärtl Rz 3; aA NK-BGB/Bülow Rz 4).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge