Rn 2

Zinsen werden wie Miet- u Pachtzinsforderungen bei der Hypothek behandelt, wobei an die Stelle der Beschlagnahme die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner tritt, dass er von seinem Einziehungsrecht (§§ 1281, 1282) Gebrauch macht. Erst mit der Anzeige, einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (NK-BGB/Bülow Rz 7), wird die Haftung der Zinsansprüche wirksam. Vorher darf der Gläubiger über die Zinsen verfügen. Zum Umfang der Haftung u Enthaftung sowie zur Wirksamkeit von Vorausverfügungen s § 1123 Rn 5, § 1124 Rn 48 u § 1125 Rn 2 f.

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