Rn 2

Rechtsfolge der Befriedigung des Gläubigers nach 1, die auch durch Hinterlegung oder Aufrechnung (§ 1224) erfolgen kann (§ 268 II), ist ohne Rücksicht auf die Willensrichtung des Ablösenden (RGZ 70, 405, 409; BGH NJW 56, 1197) der Übergang der gesicherten Forderung (§ 268 III) u des Pfandrechts (§§ 1250, 401, 412) auf den Ablösenden. Dieser kann nach Befriedigung des Gläubigers, nicht Zug-um-Zug, die Herausgabe der Pfandsache, bei mehreren Sachen alle (RGZ 83, 390, 391), verlangen (§ 1251 I). Bei Ablösung durch den Eigentümer erlischt das Pfandrecht idR (§ 1256 I 1).

 

Rn 3

Der Übergang kann bei zulässigen Teilleistungen nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden (§ 268 III 2; RGZ 126, 178, 181 f für Zurückbehaltungsrecht). Das auf den Ablösenden übergegangene Pfandrecht geht dem verbleibenden des Gläubigers nach (Celle NJW 68, 1139 m abl Anm Bronsch NJW 68, 1936). Es gilt § 1225 Rn 4 entspr. Der Ablösende kann deshalb nicht die Herausgabe der Pfandsache nach § 1251 I verlangen. Zum Ausgleich unter mehreren Verpfändern § 1225 Rn 6 ff.

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