Gesetzestext

 

(1) 1An die Stelle der Forderung, für welche die Hypothek besteht, kann eine andere Forderung gesetzt werden. 2Zu der Änderung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.

(2) 1Steht die Forderung, die an die Stelle der bisherigen Forderung treten soll, nicht dem bisherigen Hypothekengläubiger zu, so ist dessen Zustimmung erforderlich; die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt. 2Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und des § 876 finden entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

§ 1180 unterscheidet zwischen der Forderungsauswechslung ohne (§ 1180 I) und mit (§ 1180 II) Gläubigerwechsel. Die Forderungsauswechslung ist auch bei der Eigentümerhypothek (§ 1177 II) zulässig. Es handelt sich jeweils um eine Verfügung über das (ggf künftige) Eigentümerrecht, nicht um eine Verfügung über das Grundstück (so dass Genehmigungen zur Belastung nicht nochmals erforderlich sind; aA Schlesw SchlHA 60, 57). Die praktische Bedeutung ist gering, da in allen Fällen, in denen eine Forderungsauswechslung in Betracht kommt, die Bestellung einer Grundschuld bevorzugt wird.

 

Rn 2

Die Eintragung in das Grundbuch erfordert eine Bewilligung des Eigentümers und im Fall des Gläubigerwechsels die des bisherigen Gläubigers, nicht aber des neuen Gläubigers. Der Hypothekenbrief ist vorzulegen; die Änderung wird dort vermerkt, die bisherige Schuldurkunde abgetrennt und eine neue Schuldurkunde mit dem Brief verbunden, soweit nicht überhaupt die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird (§ 65 GBO). Der geänderte oder neue Brief wird dem Eigentümer ausgehändigt. Die Zustimmung des Schuldners ist in keinem Fall erforderlich; er wird durch § 1165 geschützt.

 

Rn 3

Die Hypothek besteht sodann nur noch für die neue Forderung; Einwendungen kann der Eigentümer nur aus dem neuen Schuldverhältnis erheben (§ 1137). Die bisherige Forderung steht – nun nicht mehr dinglich gesichert – dem bisherigen Gläubiger zu; die Hypothekenvorschriften gelten für sie nicht mehr. Die Unterwerfung des Eigentümers unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§§ 794 I Nr 1, 800 ZPO) ist forderungsbezogen und muss daher auch für das dingliche Recht erneut erklärt (allgM) und ins Grundbuch eingetragen werden. Damit fallen die Kosten für die Bestellung der Hypothek (s § 1113 Rn 12) nochmals an, so dass die Forderungsauswechslung nur ausnahmsweise sinnvoll ist.

 

Rn 4

§ 1180 I beruht auf dem Nebeneinander von Forderung und Hypothek und ist daher auf Grundschulden und Rentenschulden nicht entspr anwendbar, wohl aber § 1180 II bei der (kaum praktisch werdenden) Umwandlung einer Fremdgrundschuld in eine Hypothek; hier ist die Zustimmung des bisherigen Grundschuldgläubigers erforderlich.

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