Gesetzestext

 

Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek oder hebt er sie nach § 1183 auf oder räumt er einem anderen Recht den Vorrang ein, so wird der persönliche Schuldner insoweit frei, als er ohne diese Verfügung nach § 1164 aus der Hypothek hätte Ersatz erlangen können.

 

Rn 1

Nachteilige Verfügungen des Gläubigers sollen sich nicht auf den Schuldner auswirken, der vom Eigentümer Ersatz verlangen kann. Deshalb wird der Schuldner im Umfang des von ihm zu erlangenden Ersatzes ohne weiteres leistungsfrei, auch wenn er nach Erlöschen der Hypothek in Anspruch genommen wird (RGZ 58, 425, 427); leistet er in Unkenntnis des § 1165 oder der Sachlage trotzdem, kann er seine Leistung zurückfordern (§ 812). Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist va deshalb sehr gering, weil der Schuldner beweisen muss, dass er sich ohne die nachteilige Verfügung aus der Hypothek hätte befriedigen können; maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verfügung, spätere Veränderungen bleiben außer Betracht. § 1165 kann auch individualvertraglich nicht mit dinglicher Wirkung abbedungen werden (aA MüKo/Lieder Rz 4); jedenfalls verstößt der in früher verwendeten Hypothekenformularen häufige Ausschluss des Rechts gegen § 307 II Nr 1.

 

Rn 2

Unter § 1165 fallen neben den in der Vorschrift genannten Verfügungen auch andere Rechtshandlungen, wie Pfandfreigaben, Forderungsauswechslung (§ 1180) und Umwandlung in eine Grundschuld (§ 1198), nicht aber tatsächliche Handlungen, wie das Unterlassen der Geltendmachung von Rechten nach §§ 1133, 1134. Auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen fallen nicht unter § 1165. Eine absichtliche oder willentliche Benachteiligung des Schuldners ist nicht Voraussetzung, die objektive Eignung genügt (MüKo/Lieder Rz 5; aA RG HRR 29, 199).

 

Rn 3

§ 1165 ist auf Grundschuld und Rentenschuld nicht anwendbar (Celle ZfIR 18, 794). Allerdings führt die Auslegung des Sicherungsvertrags, wenn Grundschuldbesteller und Schuldner personenverschieden sind, meist zu einem gleichliegenden Ergebnis (BGH NJW 89, 1732 [BGH 08.12.1988 - III ZR 107/87]).

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