Rn 20

Die Hypothek erlischt durch Aufhebung mit Zustimmung des Eigentümers (§ 1183). Einseitig kann der Gläubiger nur auf die Hypothek verzichten (§ 1168); dadurch erlischt sie jedoch nicht, sondern geht als Grundschuld auf den Eigentümer über (Ausn beim Gesamtrecht, § 1175 I 2). Die Hypothek erlischt weiterhin durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung (§ 1181; Ausn: § 1182), wenn sie nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibt (§ 91 I ZVG). Die Verjährung des gesicherten Anspruchs hindert die Geltendmachung des Hypothekenkapitals nicht (§§ 902, 216 I); die Hypothekenzinsen unterliegen der gewöhnlichen Verjährung (§ 216 III). Eine Zwangshypothek kann infolge der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre (§ 88 InsO) schwebend unwirksam werden (str; vgl § 1163 Rn 5); sie wird mit Freigabe des Grundstücks durch den Insolvenzverwalter wieder wirksam (BGH NJW 06, 1286 [BGH 19.01.2006 - IX ZR 232/04]). Sie kann während des Insolvenzverfahrens auf Unrichtigkeitsnachweis oder Bewilligung des Hypothekars gelöscht werden (München Rpfleger 15, 79 [OLG München 14.08.2014 - 34 Wx 328/14]; BGH NJW 12, 3574 [BGH 12.07.2012 - V ZB 219/11], wo allerdings formalistische Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis gestellt werden). Durch die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren erlischt die Hypothek nicht (§ 301 II InsO; s.a. § 1169 Rn 1). Eine im Zivilprozess als Sicherheit bestellte Sicherungshypothek kann vom Eigentümer ohne Bewilligung des Gläubigers gelöscht werden, wenn das Gericht die Rückgabe der Sicherheit (§ 109 II ZPO) angeordnet hat (KG Rpfleger 20, 456 [KG Berlin 02.04.2020 - 1 W 37/20]).

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