Gesetzestext

 

(1) 1Verzichtet der Gläubiger auf die Gesamthypothek, so fällt sie den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu; die Vorschrift des § 1172 Abs. 2 findet Anwendung. 2Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek an einem der Grundstücke, so erlischt die Hypothek an diesem.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger nach § 1170 mit seinem Recht ausgeschlossen wird.

 

Rn 1

§ 1175 ergänzt § 1168 für Gesamthypotheken als Folge der in § 1132 getroffenen Entscheidung, die es dem Belieben des Gläubigers überlässt, welches der belasteten Grundstücke er in Anspruch nimmt.

 

Rn 2

Die Regelung von § 1175 I 1 Hs 1 ergibt sich bereits aus § 1172 I, der ebenfalls den Übergang auf die mehreren Eigentümer gemeinschaftlich anordnet. Wollen die Eigentümer die Hypothek löschen lassen, müssen alle zustimmen (§ 1183 Rn 1).

 

Rn 3

Durch den Verzicht auf die Hypothek an nur einem der belasteten Grundstücke (als solche ist eine sog Pfandfreigabe-, Pfandentlassungs- oder Entpfändungserklärung auszulegen, Hamm NJW-RR 99, 741) erlischt die Hypothek dagegen kraft Gesetzes, ohne dass es der Zustimmung eines Eigentümers bedarf; nötig ist jedoch die Vorlage des Hypothekenbriefs. Nachrangige Rechte rücken auf, so dass der Gläubiger deren Wert nach seiner freien Entscheidung beeinflussen kann; zugunsten eines Eigentümers, der zugleich persönlicher Schuldner ist, ist aber § 1165 entspr anwendbar, falls er aus der erloschenen Hypothek hätte Ersatz verlangen können (aA möglicherweise BGH NJW 69, 1426 [BGH 09.05.1969 - V ZR 26/66]).

 

Rn 4

Verzichtet der Gläubiger in einer Erklärung auf die Hypothek an allen Grundstücken oder bewilligt er deren Löschung, so kann der Eigentümer diese gleichwohl als Pfandfreigabe an einem Grundstück vollziehen lassen; in dem Verzicht auf das ganze Recht liegt der Verzicht an jedem der Grundstücke (Frankf FGPrax 19, 252; Celle FGPrax 18, 250 [KG Berlin 11.09.2018 - 1 W 233/18]; München Rpfleger 16, 716 [OLG München 06.05.2016 - 34 Wx 404/15]; aA Schöner/Stöber Rz 2724a). Auf die Bezeichnung der Gläubigererklärung kommt es in keinem Fall an: Eine ›Pfandfreigabe‹ ist als Verzicht auf die ganze Hypothek auszulegen, wenn diese – zB nach vorherigem Vollzug weiterer Pfandfreigaben – nur noch an einem Grundstück lastet (LG Leipzig NotBZ 01, 71) und umgekehrt eine ›Löschungsbewilligung‹ als Verzicht auf die Hypothek an dem in ihr genannten Grundstück, wenn diese noch an weiteren Grundstücken lastet.

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