Gesetzestext

 

1Soweit im Falle einer Gesamthypothek der Eigentümer des Grundstücks, aus dem der Gläubiger befriedigt wird, von dem Eigentümer eines der anderen Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen kann, geht die Hypothek an dem Grundstück dieses Eigentümers auf ihn über. 2Die Hypothek kann jedoch, wenn der Gläubiger nur teilweise befriedigt wird, nicht zum Nachteil der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek und, wenn das Grundstück mit einem im Range gleich- oder nachstehenden Recht belastet ist, nicht zum Nachteil dieses Rechts geltend gemacht werden.

 

Rn 1

§ 1182 stellt eine Ausn zu § 1181 II dar. Hat der Gläubiger das Grundstück eines Eigentümers in Anspruch genommen, der im Innenverhältnis der mehreren Eigentümer nicht allein verpflichtet ist, wäre dessen Ausgleichsanspruchs bei einem Erlöschen der Hypothek ungesichert. Deshalb ordnet § 1182 das Fortbestehen der Hypothek insoweit an, als es zur Sicherung des Ausgleichsanspruchs erforderlich ist. Der Ersatzanspruch kann auch die Forderung sein, die nach § 1143 auf den Eigentümer übergegangen ist, wenn der persönliche Schuldner einer der Grundstückseigentümer ist (RGZ 81, 78). Ob die fortbestehende Hypothek zur Gesamthypothek ist oder zu Einzelhypotheken auf den nicht versteigerten Grundstücken wird, hängt von dem Verhältnis ab, in dem sie Ausgleich schulden (Gesamt- oder Teilschuld). Die dafür etwa erforderlichen Erklärungen müssen die Beteiligten selbst in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) beschaffen; das Vollstreckungsgericht ist dafür nicht zuständig.

 

Rn 2

Die fortbestehende Hypothek geht allen anderen dinglichen Belastungen – nicht nur anderen Hypotheken – im Rang nach (§ 1182 2). Diese Regelung ist schwer verständlich, da ein Wertungswiderspruch zu dem Fall besteht, dass der versteigerte Eigentümer den Gläubiger freiwillig befriedigt hätte; dann würde nämlich dieser Rechtsverlust nicht eintreten (§ 1173).

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