Gesetzestext

 

Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet.

 

Rn 1

An dem Fortbestehen einer nicht durchsetzbaren Hypothek hat der Gläubiger kein schutzwürdiges Interesse; der Eigentümer wird dadurch aber an der Verwendung des Grundstücks als Kreditunterlage gehindert. Deshalb kann er nach § 1169 den Verzicht des Gläubigers verlangen. § 1169 ist anwendbar, wenn bei einer Zwangshypothek der Titel seine Vollstreckbarkeit dauernd verliert (BayObLG Rpfleger 98, 437 [BayObLG 29.05.1998 - 2Z BR 91/98]), aber nicht bei Restschuldbefreiung des Schuldners (BGH NJW-RR 21, 303 [BGH 10.12.2020 - IX ZR 24/20]).

 

Rn 2

Die Einreden können sowohl solche gegen die Forderung als auch solche gegen die Hypothek sein; insb kommen derartige Ansprüche bei der Restkaufpreishypothek in Betracht, wenn der Käufer den Kaufpreis wegen Mängel der Sache gemindert hat, aber auch die Abweisung der Klage wegen der Forderung gegen den persönlichen Schuldner (§ 1137 I 1). Ausgenommen sind die Einreden der Verjährung und der beschränkten Erbenhaftung (§§ 216, 1137 I 2; BGH JZ 00, 891 [BGH 17.02.2000 - VII ZR 51/98] m Anm Peters). Ob der Eigentümer über den entstandenen Anspruch durch Abtretung verfügen kann, ist zweifelhaft (bejahend BGH NJW 85, 800 [BGH 25.10.1984 - IX ZR 142/83]).

 

Rn 3

Will der Eigentümer gutgläubigen Erwerb verhindern, muss er einen Widerspruch eintragen lassen.

 

Rn 4

§ 1169 knüpft nicht an die Forderung an und ist deshalb auf Grundschuld und Rentenschuld entspr anwendbar (§ 1192 I), aber natürlich nur hinsichtlich der Einreden gegen die Grundschuld (BGH NJW 85, 800 [BGH 25.10.1984 - IX ZR 142/83]). Bei der Grundschuld kann der Eigentümer statt des Verzichts auch Rückgabe verlangen (BGH NJW 89, 2536 [BGH 06.07.1989 - IX ZR 277/88]).

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