Verfahrensgang

LG München II (Beschluss vom 16.12.1996; Aktenzeichen 8 T 4163/95)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 16. Dezember 1996 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Fürstenfeldbruck vom 8. Juni 1995 zurückgewiesen wird.

II. Die Beteiligten zu 1 haben je zur Hälfte die der Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren und im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 24.088 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1 sind als Miteigentümer je zur Hälfte eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Sie hatten das Grundstück am 8.4.1981 von der Beteiligten zu 2 gekauft und sich in der notariellen Urkunde wegen der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises und wegen aller sonstigen in der Urkunde eingegangenen bestimmten oder bestimmbaren Zahlungspflichten der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen.

Auf Antrag der Beteiligten zu 2 trug das Grundbuchamt am 16.3.1982 für diese aufgrund der vollstreckbaren Urkunde vom 8.4.1981 eine Zwangs-Sicherungshypothek zu 24.088,30 DM an dem Grundstück der Beteiligten zu 1 ein. Diese erhoben gegen die Beteiligte zu 2 Vollstreckungsabwehrklage; der Prozeß endete mit folgendem am 15.6.1982 vor dem Landgericht abgeschlossenen Vergleich:

  1. Die Parteien erklären übereinstimmend, daß der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Dachau vom 22.12.1981 … für sie gegenstandslos ist. Die Beklagte verzichtet deshalb auf ihre Rechte aus diesem Beschluß.
  2. Die Beklagte verpflichtet sich, keine Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Kaufvertrag vom 8.4.1981 herzuleiten und die bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht weiter zu betreiben. …

Die Beteiligten zu 1 haben am 5.4.1995 beantragt, die Zwangssicherungshypothek in eine Eigentümergrundschuld „umzuschreiben”. Sie sind der Ansicht, daß sie die Hypothek aufgrund des Vergleichs vom 15.6.1982, der die Einstellung der Zwangsvollstreckung beinhalte, gemäß § 868 Abs. 1 ZPO erworben hätten.

Das Grundbuchamt hat den Antrag am 8.6.1995 zurückgewiesen, das Landgericht das dagegen gerichtete Rechtsmittel (Erinnerung/Beschwerde) mit Beschluß vom 16.12.1996 als unzulässig verworfen. Die Beteiligten zu 1 haben dagegen weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde folgt schon aus der Verwerfung der Erstbeschwerde (vgl. BayObLGZ 1980, 299/300). Die weitere Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg; sie führt nur dazu, daß die Entscheidung des Landgerichts abgeändert wird, denn auch die Erstbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet gewesen.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Mit dem von den Beteiligten zu 1 verfolgten Ziel sei die Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO nicht statthaft. Die Beteiligten zu 1 meinten zwar, daß sie nicht die anfängliche, sondern eine nachträgliche Unrichtigkeit des Grundbuchs geltend machten und daß sie die Hypothek gemäß § 868 ZPO als Eigentümergrundschuld erworben hätten; bei nachträglicher Unrichtigkeit greife § 71 Abs. 2 GBO nicht ein. Die Meinung der Beteiligten zu 1 treffe aber nicht zu. Der Vergleich sei in einem Rechtsstreit wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstrekkung abgeschlossen worden. Gegenstand einer Zwangsvollstrekkungsgegenklage sei die Behauptung, daß die Forderung, wegen derer die Zwangsvollstreckung betrieben werde, nicht bestehe. Wenn die Forderung, zu deren Sicherung die Hypothek im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragen worden sei, schon im Zeitpunkt der Eintragung nicht bestanden habe, sei die Hypothek gemäß § 1163 BGB von Anfang an eine Eigentümergrundschuld gewesen. In diesem Fall greife § 868 ZPO überhaupt nicht ein.

2. Die weitere Beschwerde der Beteiligten hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Zu Unrecht hat das Landgericht die Erstbeschwerde wegen der Bestimmung des § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO als unzulässig verworfen.

(1) Es ist richtig, daß diese Vorschrift auch dann eingreift, wenn das Grundbuchamt einen Antrag zurückgewiesen hat, der auf die Berichtigung einer von Anfang an unrichtigen Eintragung gerichtet ist; denn in einem solchen Fall wendet sich die Beschwerde in Wahrheit gegen die angeblich von Anfang an unrichtige Eintragung selbst (Demharter GBO 22. Aufl. § 71 Rn. 30 m.w.N.).

(2) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit ist aber das Vorbringen des Rechtsmittelführers von maßgebender Bedeutung. Die Beteiligten zu 1 haben ihren Berichtigungsantrag und die gegen den Zurückweisungsbeschluß gerichtete Erinnerung/Beschwerde nicht darauf gestützt, daß der Beteiligten zu 2 im Zeitpunkt der Eintragung der Sicherungshypothek kein Anspruch aus dem Kaufvertrag mehr zugestanden hätte. Dann hätte die Hypothek gemäß § 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB den Beteiligten zu 1 zugestanden, wäre das Grundbuch von Anfang an unrichtig gewesen (v...

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