Rn 5

Der Verzicht auf künftige Leistungen wird durch § 875 normiert. Bei rückständigen Leistungen gilt § 1178 II.

 

Rn 6

Für Abtretung, Verpfändung und Pfändung ist zunächst Übertragbarkeit Voraussetzung (vgl § 1110 Rn 2 u § 1111 Rn 4). Ist sie gegeben, dann regeln die §§ 873, 1158 die Abtretung künftiger Leistungen. Bei rückständigen Leistungen gelten die §§ 398 ff, 1159. Die Pfändung künftiger Leistungen fällt unter §§ 829, 830 I 3, 835, 837 I 2 ZPO. Bei rückständigen Leistungen gelten die §§ 829, 830 III 1, 837 II 1 ZPO. Verpfändung künftiger Leistungen regeln die §§ 873, 1274. Bei Rückständen gelten die §§ 398 ff, 1274, 1280.

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