Gesetzestext

 

(1) Eine zu Gunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.

(2) Ist der Anspruch auf die einzelne Leistung nichtübertragbar, so kann das Recht nicht veräußert oder belastet werden.

 

Rn 1

Korrespondierend mit § 1110 verbietet die Norm die Umwandlung einer persönlichen Reallast in eine subjektiv-dingliche.

 

Rn 2

Grds ist das persönliche Recht übertragbar und pfändbar. Ersteres unterliegt § 873. Letzteres geschieht gem § 830 I 3, II ZPO (zur Ausnahme, Abs 3 Rn 4).

 

Rn 3

Die persönliche Reallast ist vererblich, sofern sie nicht rechtsgeschäftlich auf Lebenszeit beschränkt ist oder sich diese Beschränkung aus der Natur der Leistung ergibt, etwa als Versorgungsleistungen, Leibrente oder Altenteil (LM Nr 1; BayObLG DNotZ 85, 41 u 89, 567, Köln Rpfleger 94, 292 [OLG Köln 06.12.1993 - 2 Wx 44/93]; KG NJW-RR 20, 964 [KG Berlin 17.04.2020 - 1 W 262/19]). Die Beschränkung kann sich aus der schuldrechtlichen Verpflichtung ergeben (Köln FGPrax 18, 157 [OLG Hamm 28.02.2018 - 15 W 292/17]).

 

Rn 4

Die dinglichen Einzelleistungen sind grds übertragbar u damit pfändbar. Ausnahmen gelten bei Inhaltsänderung, § 399, zB bei persönlichen Dienstleistungen, bei rechtsgeschäftlichem eingetragenen Ausschluss, § 399, bei Unpfändbarkeit, § 400 iVm etwa § 850b I Nr 3 ZPO, sowie kraft Landesrechts, Art 115 EGBGB.

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