Leitsatz (amtlich)

Zum Nachweis des Erlöschens einer subjektiv-persönlichen Reallast kann die Vorlage der Sterbeurkunde des Berechtigten genügen, wenn eine Befristung der Belastung - auf die Lebenszeit des Berechtigten - im Grundbuch zwar selbst nicht vermerkt ist, sich durch Auslegung der Eintragungsbewilligung aber ergibt, dass die Reallast ein Leibrentenversprechen dinglich sichern sollte.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 759, 874, 973, 1105, 1111; GBO §§ 13, 19, 22-23, 29

 

Tenor

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Ursprünglich war - soweit hier von Interesse - die am 25. September 1901 geborene Anna Hanisch als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Sie veräußerte am 20. Dezember 1965 einen hälftigen Miteigentumsanteil an ihren Ehemann F ... H ..., den sie am 8. Juli 1965 geheiratet hatte. Die zur UR-Nr. 2 .../1 ... des Notars G ... A ... in B ... erklärte Auflassung wurde am 26. April 1966 im Grundbuch vollzogen. Die Eheleute bewilligten zugleich für den jeweils anderen einen Nießbrauch an ihrem hälftigen Miteigentumsanteil, was in Abt. II lfd. Nr. 4 und 5 gebucht wurde.

Am 20. März 1972 erwarb F ... H ... auch den seiner Ehefrau verbliebenen hälftigen Miteigentumsanteil - UR-Nr. 4 ... 1 ... des Notars A ... P ... in B ... . U.a. heißt es in der Urkunde wörtlich:

"§ 2

Als Kaufpreis verpflichtet sich der Erschienene zu 1) an die Erschienene zu 2), die jetzt 71 Jahre alt ist, ab 1. April 1972 eine monatliche Rente von 400,- DM (in Worten: Vierhundert Deutsche Mark) zu zahlen.

Die Rente ist für den Unterhalt der Verkäuferin bestimmt. Zugrunde gelegt ist der jetzige Stand der Lebenshaltungskosten, für die der Preisindex für die Lebenshaltung maßgebend ist, der vom statistischen Bundesamt jeweils festgesetzt wird.

(...)

§ 3

Die Genehmigung der Landeszentralbank nach § 3 des Währungsgesetzes wird von beiden Vertragsschließenden hiermit beantragt.

Der Käufer unterwirft sich wegen der Rente von monatlich 400,- DM der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Der Erschienene zu 1) beantragt die Eintragung der Rente als Reallast auf den Gesamtgrundstück zugunsten der Erschienenen zu 2)."

Am 30. August 1972 wurde die zur UR-Nr. 4 .../1 ... erklärte Auflassung im Grundbuch vollzogen und zugleich zugunsten der Veräußerin in Abt. II lfd. Nr. 6 eine Reallast sowie unter lfd. Nr. 7 ein unter § 7 der Urkunde bewilligter Nießbrauch eingetragen.

A ... H ... verstarb am 5. Februar 1975. Auf Antrag des F ... H ... wurden die in Abt. II lfd. Nr. 4, 5 und 7 gebuchten Nießbrauchsrechte am 12. Mai 1975 gelöscht.

Am 19. Januar 1976 wurde die Beteiligte an Stelle ihres am 11. Oktober 1975 verstorbenen Vaters F ... H ... als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Zur UR-Nr. ... 3 .../2 ... des Notars C ... K ... in B ... hat die Beteiligte u.a. die Löschung der in Abt. II lfd. Nummer 6 des Grundbuchs eingetragenen Reallast bewilligt und beantragt. Der Urkundsnotar hat die Urkunde mit Schriftsatz vom 25. Juli 2019 zum Vollzug bei dem Grundbuchamt eingereicht. Das Grundbuchamt hat mit Verfügung vom 29. Juli 2019 unter Fristsetzung darauf hingewiesen, dass es zur Löschung der Reallast der Vorlage einer Löschungsbewilligung der Erben der Berechtigten unter Nachweis der Erbfolge bedürfe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 14. Oktober 2019, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 16. Oktober 2019 nicht abgeholfen hat.

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Insbesondere ist die Beteiligte beschwerdeberechtigt. Die Löschung eines eingetragenen Rechts setzt regelmäßig einen darauf gerichteten Antrag voraus, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO (Demharter, GBO, 31. Aufl., § 46, Rdn. 6). Im Antragsverfahren deckt sich die Beschwerdeberechtigung mit dem Antragsrecht (Demharter, a.a.O., § 71 Rdn. 63). Bei Erlass einer Zwischenverfügung ist deshalb derjenige beschwerdeberechtigt, der den Antrag hätte stellen können. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll, § 13 Abs. 1 S. 2 GBO. Das ist hier die Beteiligte, deren Eigentum an dem Grundstück durch die in Abt. II lfd. Nr. 6 gebuchte Reallast beschränkt wird.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Zwischenverfügung ist nicht nach § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO veranlasst, weil das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis nicht besteht.

a) Die Eintragung eines Löschungsvermerks erfordert neben einem darauf gerichteten Antrag, § 13 GBO, die Bewilligung desjenigen, dessen Recht von der Löschung betroffen ist, § 19 GBO. Da die Berechtigte der zur Löschung beantragten Reallast verstorben ist, müsste die Löschungsbewilligung von ihren Rechtsnachfolgern erklärt worden sein. Hier hat die Beteiligte die Bewilligung erklärt, hingegen nicht in genügender Form nachgewiesen, Rechtsnachfolgerin der Berechtigten zu sein. Das wäre dann der Fall, wenn ihr Vater alleiniger Erbe seiner Ehefrau geworden war. Zwar hat die Beteiligte dies so vortragen lassen, hingegen kann diese - gesetzliche -...

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